Forschungszulage 2026: der neue Deckel und die Pauschale

Die Bemessungsgrundlage steigt zum 01.01.2026 auf 12 Mio. €, dazu kommt eine 20-%-Pauschale auf alle förderfähigen Aufwendungen, also auch auf die Abschreibung nach § 3 Abs. 3a. Sie gilt nur für Vorhaben mit Beginn nach dem 31.12.2025, unabhängig vom Wirtschaftsjahr der Aufwendungen.

  • Bemessungsgrundlage: 12 statt 10 Mio. €
  • 20-%-Pauschale nur für neue Vorhaben
  • Fördersatz unverändert: 25 %, für KMU 35 %
Auf einen Blick

Was sich 2026 verändert

Was sich 2026 verändert — Regeln nach Projekt- und Kostenzeitraum2026
Regeln nach Projekt- und Kostenzeitraum
Zahlen und Details
Zwei Werte ändern sich zum 01.01.2026, der Fördersatz bleibt gleich
20252026Deckel der Bemessungsgrundlage10 Mio. €12 Mio. €Gemeinkostenpauschalekeine20 %Maximale Zulage, KMU (35 %)3,5 Mio. €4,2 Mio. €Maximale Zulage, Großunternehmen(25 %)2,5 Mio. €3 Mio. €

Die Pauschale gilt nur für Vorhaben mit Beginn nach dem 31.12.2025. Fördersatz, Auftragsforschungsanteil und Eigenleistungssatz ändern sich zum 01.01.2026 nicht.

Das Wichtigste in Kürze

Zum 01.01.2026 steigt die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage auf 12 Mio. € und eine 20-%-Pauschale kommt hinzu (§ 3 Abs. 3b, Abs. 5 FZulG). Die Pauschale hängt am Vorhabenbeginn, nicht am Wirtschaftsjahr der Aufwendungen: Ein Vorhaben, das 2024 begonnen hat, bekommt sie auch für Aufwendungen im Jahr 2026 nicht. Der Fördersatz bleibt bei 25 %, für KMU 35 % (§ 4 Abs. 1 FZulG). Der KMU-Aufschlag von zehn Prozentpunkten gilt allerdings erst für Tätigkeiten nach dem 27.03.2024; davor lag der Satz auch für KMU bei 25 %.

Das Wichtigste zu den Änderungen 2026

  • Bemessungsgrundlage
    12 Mio. € statt 10 Mio. €, ab 01.01.2026
  • Gemeinkostenpauschale
    20 %, nur für Vorhaben mit Beginn nach dem 31.12.2025
  • Fördersatz
    unverändert: 25 %, für KMU 35 %
  • Maximale Zulage
    4,2 Mio. € (KMU) bzw. 3 Mio. € (Großunternehmen)
  • Auftragsforschung
    unverändert: 70 % anrechenbar seit 28.03.2024
  • Was ändert sich 2026 konkret?

    Der Deckel der Bemessungsgrundlage steigt auf 12 Mio. €, und eine 20-%-Pauschale kommt hinzu. Fördersatz und Auftragsforschungsanteil bleiben gleich.

    FZulG 2026: was sich ändert und was bleibt
    Regelbis 2025ab 2026Fundstelle
    Deckel der Bemessungsgrundlage10 Mio. €12 Mio. €§ 3 Abs. 5 FZulG
    Gemeinkostenpauschalekeine20 % (nur Vorhaben mit Beginn nach dem 31.12.2025)§ 3 Abs. 3b FZulG
    Maximale Zulage, KMU (35 %)3,5 Mio. €4,2 Mio. €§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 5 FZulG
    Maximale Zulage, Großunternehmen (25 %)2,5 Mio. €3 Mio. €§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 5 FZulG
    Auftragsforschungsanteil70 %unverändert: 70 %§ 3 Abs. 4 FZulG

    Die maximale Zulage steigt mit, weil sie sich aus Deckel mal Fördersatz ergibt: 12 Mio. € × 35 % für KMU, 12 Mio. € × 25 % für Großunternehmen. Nur Deckel und Pauschale sind neu; Fördersatz und Auftragsforschungsanteil galten schon vor 2026.

    Was hat sich zum 01.01.2026 bei der Forschungszulage geändert?

    Zwei Werte ändern sich, drei bleiben gleich.

    Nur die Bemessungsgrundlage und die Pauschale sind neu (Tabelle im Abschnitt „Was ändert sich 2026 konkret?“ oben auf dieser Seite). Fördersatz, Auftragsforschungsanteil und Eigenleistungssatz galten schon vor 2026 und ändern sich mit dem neuen Jahr nicht.

    Der Fördersatz von 25 % bzw. 35 % für KMU hat sich zum 01.01.2026 nicht geändert. Seine Datumsschwelle liegt beim 27.03.2024: Seither gilt der KMU-Aufschlag von zehn Prozentpunkten, für Tätigkeiten davor betrug der Satz auch für KMU 25 %.

    Was heißt das für laufende Vorhaben?

    Der Stichtag ist der Vorhabenbeginn, nicht das Wirtschaftsjahr der Aufwendungen.

    • Vorhaben mit Beginn vor dem 01.01.2026: keine Pauschale, auch nicht für Aufwendungen im Wirtschaftsjahr 2026.
    • Neues Vorhaben mit Beginn ab dem 01.01.2026: 20 % Pauschale zusätzlich zur Bemessungsgrundlage (§ 3 Abs. 3b FZulG).
    • Der höhere Deckel von 12 Mio. € gilt für alle Vorhaben, sobald die Aufwendungen im Wirtschaftsjahr 2026 anfallen, unabhängig vom Vorhabenbeginn.
    Unternehmen mit laufenden Vorhaben aus 2024 oder 2025 sollten die Pauschale erst einkalkulieren, wenn ein neues Vorhaben offiziell nach dem 31.12.2025 begonnen hat.