Forschungszulage 2026: der neue Deckel und die Pauschale
Die Bemessungsgrundlage steigt zum 01.01.2026 auf 12 Mio. €, dazu kommt eine 20-%-Pauschale auf alle förderfähigen Aufwendungen, also auch auf die Abschreibung nach § 3 Abs. 3a. Sie gilt nur für Vorhaben mit Beginn nach dem 31.12.2025, unabhängig vom Wirtschaftsjahr der Aufwendungen.
- Bemessungsgrundlage: 12 statt 10 Mio. €
- 20-%-Pauschale nur für neue Vorhaben
- Fördersatz unverändert: 25 %, für KMU 35 %
Was sich 2026 verändert
Zahlen und Details
Die Pauschale gilt nur für Vorhaben mit Beginn nach dem 31.12.2025. Fördersatz, Auftragsforschungsanteil und Eigenleistungssatz ändern sich zum 01.01.2026 nicht.
Das Wichtigste in Kürze
Zum 01.01.2026 steigt die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage auf 12 Mio. € und eine 20-%-Pauschale kommt hinzu (§ 3 Abs. 3b, Abs. 5 FZulG). Die Pauschale hängt am Vorhabenbeginn, nicht am Wirtschaftsjahr der Aufwendungen: Ein Vorhaben, das 2024 begonnen hat, bekommt sie auch für Aufwendungen im Jahr 2026 nicht. Der Fördersatz bleibt bei 25 %, für KMU 35 % (§ 4 Abs. 1 FZulG). Der KMU-Aufschlag von zehn Prozentpunkten gilt allerdings erst für Tätigkeiten nach dem 27.03.2024; davor lag der Satz auch für KMU bei 25 %.
Das Wichtigste zu den Änderungen 2026
Was ändert sich 2026 konkret?
Der Deckel der Bemessungsgrundlage steigt auf 12 Mio. €, und eine 20-%-Pauschale kommt hinzu. Fördersatz und Auftragsforschungsanteil bleiben gleich.
| Regel | bis 2025 | ab 2026 | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Deckel der Bemessungsgrundlage | 10 Mio. € | 12 Mio. € | § 3 Abs. 5 FZulG |
| Gemeinkostenpauschale | keine | 20 % (nur Vorhaben mit Beginn nach dem 31.12.2025) | § 3 Abs. 3b FZulG |
| Maximale Zulage, KMU (35 %) | 3,5 Mio. € | 4,2 Mio. € | § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 5 FZulG |
| Maximale Zulage, Großunternehmen (25 %) | 2,5 Mio. € | 3 Mio. € | § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 5 FZulG |
| Auftragsforschungsanteil | 70 % | unverändert: 70 % | § 3 Abs. 4 FZulG |
Die maximale Zulage steigt mit, weil sie sich aus Deckel mal Fördersatz ergibt: 12 Mio. € × 35 % für KMU, 12 Mio. € × 25 % für Großunternehmen. Nur Deckel und Pauschale sind neu; Fördersatz und Auftragsforschungsanteil galten schon vor 2026.
Was hat sich zum 01.01.2026 bei der Forschungszulage geändert?
Zwei Werte ändern sich, drei bleiben gleich.
Nur die Bemessungsgrundlage und die Pauschale sind neu (Tabelle im Abschnitt „Was ändert sich 2026 konkret?“ oben auf dieser Seite). Fördersatz, Auftragsforschungsanteil und Eigenleistungssatz galten schon vor 2026 und ändern sich mit dem neuen Jahr nicht.
Für welche Vorhaben gilt die 20-%-Pauschale?
Entscheidend ist, wann das Vorhaben begonnen hat, nicht in welchem Jahr die Kosten anfallen.
Die Pauschale gilt nur für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 begonnen haben (§ 3 Abs. 3b FZulG). Ein Vorhaben, das 2024 oder 2025 gestartet ist, bekommt sie auch für Aufwendungen im Wirtschaftsjahr 2026 nicht.
Vorhaben mit Beginn 2024
800.000 € Personalkosten im Wirtschaftsjahr 2026, Vorhaben gestartet 2024.
Keine Pauschale: Das Vorhaben hat vor dem 01.01.2026 begonnen.
Vorhaben mit Beginn 2026
Gleiche 800.000 € Personalkosten im selben Wirtschaftsjahr, Vorhaben gestartet 2026.
Mit Pauschale: 20 % zusätzlich auf die Bemessungsgrundlage.
Beide Fälle liegen im selben Wirtschaftsjahr und bei denselben Kosten. Der einzige Unterschied ist das Datum, an dem das Vorhaben begonnen hat.
Wie hoch ist die maximale Forschungszulage nach der Erhöhung?
Der neue Deckel von 12 Mio. € wirkt sich vor allem für KMU aus.
Die maximale Forschungszulage liegt bei 4,2 Mio. € für KMU und 3 Mio. € für Großunternehmen (12 Mio. € × 35 % bzw. 25 %). Bis 31.12.2025 lag der Deckel bei 10 Mio. €, die maximale Zulage entsprechend bei 3,5 Mio. € (KMU) bzw. 2,5 Mio. € (Großunternehmen).
Wer profitiert am meisten von den Änderungen zum 01.01.2026?
So wirken die neue Pauschale und der höhere Deckel je nach Ausgangslage.
- KMU mit neuen Vorhaben ab 2026: Pauschale und höherer Deckel wirken zusammen, bis zu 4,2 Mio. € Zulage.
- Unternehmen mit F&E-Kosten nahe der alten 10-Mio.-€-Grenze: Der höhere Deckel schafft zusätzlichen Spielraum.
- Firmen mit Auftragsforschung: Die Pauschale gilt auch auf den 70-%-Anteil der Auftragsforschung, wenn das Vorhaben nach 2025 begonnen hat.
Unternehmen mit laufenden Vorhaben aus 2024 oder 2025 profitieren nur vom höheren Deckel, nicht von der Pauschale, solange sie kein neues Vorhaben starten.
Welche Fragen zu den Änderungen 2026 tauchen am häufigsten auf?
Was heißt das für laufende Vorhaben?
Der Stichtag ist der Vorhabenbeginn, nicht das Wirtschaftsjahr der Aufwendungen.
- Vorhaben mit Beginn vor dem 01.01.2026: keine Pauschale, auch nicht für Aufwendungen im Wirtschaftsjahr 2026.
- Neues Vorhaben mit Beginn ab dem 01.01.2026: 20 % Pauschale zusätzlich zur Bemessungsgrundlage (§ 3 Abs. 3b FZulG).
- Der höhere Deckel von 12 Mio. € gilt für alle Vorhaben, sobald die Aufwendungen im Wirtschaftsjahr 2026 anfallen, unabhängig vom Vorhabenbeginn.
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Max Nodes
Gründer und Geschäftsführer von NOVARIS Consulting. Spezialisiert auf die steuerliche Forschungsförderung (FZulG) seit 2021; 25 von 25 begleiteten BSFZ-Anträgen bewilligt (Stand 09/2026). Max Nodes