Forschungszulage Sachkosten: die 20-%-Gemeinkostenpauschale ab 2026
Material, Geräte und Lizenzen sind im FZulG keine eigene Kostenart. Sie kommen nur über zwei Wege in die Bemessungsgrundlage: die Abschreibung auf bestimmte Anlagegüter und, für neue Vorhaben, die 20-%-Pauschale.
- Sachkosten keine eigene Kostenart (§ 3 FZulG)
- AfA auf Anlagegüter ab Wirtschaftsjahr 2024 (§ 3 Abs. 3a)
- 20-%-Pauschale für Vorhaben ab 2026 (§ 3 Abs. 3b)
Die Maschine im Forschungsprojekt
Zahlen und Details
Das Wichtigste in Kürze
Sachkosten sind im FZulG keine eigene Kostenart: Material, Verbrauchsstoffe, Lizenzen, Reisekosten und Miete lassen sich nicht direkt ansetzen. Förderfähig sind Arbeitslöhne (§ 3 Abs. 1 FZulG), Eigenleistungen von Einzel- und Mitunternehmern (§ 3 Abs. 3) und 70 % der Auftragsforschung (§ 3 Abs. 4). Seit dem Wachstumschancengesetz kommt die Abschreibung auf bestimmte bewegliche Anlagegüter hinzu, die nach dem 27.03.2024 angeschafft wurden (§ 3 Abs. 3a). Für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 beginnen, deckt zusätzlich eine 20-%-Pauschale auf die förderfähigen Aufwendungen nach § 3 Abs. 1, 2, 3, 3a und 4 weitere Gemein- und Betriebskosten pauschal ab (§ 3 Abs. 3b).
Das Wichtigste zu Sachkosten
Wie kommen Sachkosten ab 2026 über die Pauschale in die Förderung?
Über einen pauschalen Zuschlag von 20 % auf die förderfähigen Personalkosten, Eigenleistungen und den anrechenbaren Auftragsforschungsanteil – ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Sachkosten (§ 3 Abs. 3b FZulG).
Beispiel: 500.000 € Personalkosten, keine Auftragsforschung, Vorhaben mit Beginn nach dem 31.12.2025 (§ 3 Abs. 3b FZulG). Die Pauschale wird automatisch aufgeschlagen, ohne Einzelnachweis der Sachkosten.
| Kostenart | Zählt direkt? | Fundstelle |
|---|---|---|
| Material | Nein, nur über die Pauschale, wenn das Vorhaben nach dem 31.12.2025 begonnen hat | § 3 Abs. 3b |
| Verbrauchsstoffe | Nein, nur über die Pauschale, wenn das Vorhaben nach dem 31.12.2025 begonnen hat | § 3 Abs. 3b |
| Prototypenbau | Nein, als Verbrauchsmaterial nur über die Pauschale; wird der Prototyp zum beweglichen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, zählt stattdessen die Abschreibung | § 3 Abs. 3b |
| Software-Lizenzen | Nein, immaterielles Wirtschaftsgut, nur über die Pauschale erfasst | § 3 Abs. 3b |
| Miete | Nein, nur über die Pauschale, wenn das Vorhaben nach dem 31.12.2025 begonnen hat | § 3 Abs. 3b |
| Energie | Nein, nur über die Pauschale, wenn das Vorhaben nach dem 31.12.2025 begonnen hat | § 3 Abs. 3b |
| Abschreibung auf bewegliche Anlagegüter | Teilweise: nur die jährliche AfA, unabhängig von der Pauschale, wenn das Wirtschaftsgut nach dem 27.03.2024 angeschafft wurde und im Vorhaben genutzt wird | § 3 Abs. 3a |
Sind Sachkosten förderfähig?
Nein, nicht als eigene Kostenart, denn das FZulG kennt Material, Lizenzen oder Miete nicht als Bemessungsgrundlage. Sie kommen nur über zwei Wege ins Spiel: die Abschreibung oder die Gemeinkostenpauschale, wie die Übersicht weiter oben je Kostenart zeigt.
§ 3 FZulG zählt abschließend auf, was in die Bemessungsgrundlage darf: Arbeitslöhne, Eigenleistungen von Einzel- und Mitunternehmern, Auftragsforschung, die Abschreibung auf bestimmte Anlagegüter und, für neue Vorhaben, die Gemeinkostenpauschale. Sachkosten stehen nicht auf dieser Liste.
- Über die Abschreibung (§ 3 Abs. 3a): nur die jährliche AfA auf bewegliche Anlagegüter, angeschafft nach dem 27.03.2024 und im Vorhaben genutzt.
- Über die Gemeinkostenpauschale (§ 3 Abs. 3b): 20 % auf Personalkosten, Eigenleistungen, die Abschreibung nach § 3 Abs. 3a und den anrechenbaren Auftragsforschungsanteil, nur für Vorhaben mit Beginn nach dem 31.12.2025.
Was ist mit Abschreibungen auf Anlagegüter?
Die jährliche Abschreibung auf bestimmte Anlagegüter ist seit dem Wachstumschancengesetz eine eigene, direkt förderfähige Kostenart – unabhängig von der Pauschale.
§ 3 Abs. 3a FZulG erfasst die Abschreibung (AfA) auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im F&E-Vorhaben genutzt werden – etwa Laborgeräte, Prüfstände oder Fertigungsanlagen. Voraussetzung: Das Wirtschaftsgut wurde nach dem 27.03.2024 angeschafft oder hergestellt. Die Regel gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen – schon zwei Jahre vor der Pauschale.
- Förderfähig ist nur die AfA: der jährliche Abschreibungsbetrag, nicht der Kaufpreis im Anschaffungsjahr.
- Beweglich und körperlich: Maschinen, Messgeräte und IT-Hardware zählen; Grundstücke, Gebäude und immaterielle Wirtschaftsgüter wie Softwarelizenzen nicht.
- Anschaffungsdatum entscheidet: Geräte, die vor dem 27.03.2024 angeschafft wurden, bleiben außen vor, selbst wenn sie weiter im Vorhaben laufen.
Was deckt die Gemeinkostenpauschale ab 2026 ab?
20 % auf Personalkosten, Eigenleistungen, die Abschreibung nach § 3 Abs. 3a und den anrechenbaren Auftragsforschungsanteil – aber nur für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 begonnen haben.
§ 3 Abs. 3b FZulG erlaubt einen pauschalen Zuschlag von 20 % auf die Zwischensumme aus Personalkosten, Eigenleistungen und dem anrechenbaren 70-%-Anteil der Auftragsforschung. Die Pauschale deckt zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten ab, ohne dass einzelne Sachkosten nachgewiesen werden müssen. Entscheidend ist nicht das Wirtschaftsjahr der Aufwendung, sondern der Beginn des Vorhabens: Nur Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 gestartet sind, erhalten die Pauschale.
- Büro- und Raumkosten für F&E-Arbeitsplätze
- IT-Infrastruktur, Cloud-Dienste und Wartung
- Laborkleingeräte und Verbrauchsmaterial
- F&E-bezogene Reisekosten
- Anteilige Verwaltungskosten
KMU ohne Sachkosten-Einzelnachweis
Ein KMU mit 300.000 € F&E-Personalkosten, keine Auftragsforschung, Vorhaben mit Beginn nach dem 31.12.2025.
Die Pauschale wird automatisch berechnet, unabhängig von den tatsächlichen Sachkosten.
Großunternehmen mit Auftragsforschung
Ein Großunternehmen mit 800.000 € Personalkosten und 300.000 € Auftragsforschung, Vorhaben ab 2026.
Die Pauschale wirkt auch auf den anrechenbaren 70-%-Anteil der Auftragsforschung, nicht nur auf die Personalkosten.
Gleiches Unternehmen, Vorhaben vor 2026
Dieselben 300.000 € Personalkosten wie im ersten Fall, aber ein Vorhaben, das vor 2026 begonnen hat.
Ohne Pauschale bleibt die Bemessungsgrundlage bei 300.000 €; der Unterschied zu Fall 1 zeigt den Effekt der neuen Regel.
Wie holt man Sachaufwand trotzdem in die Förderung?
Über die Auftragsforschung. Wer F&E an externe Partner vergibt, kann 70 % des Entgelts ansetzen – darin steckt auch deren Sachaufwand.
§ 3 Abs. 4 FZulG lässt 70 % der Vergütung für Auftragsforschung in die Bemessungsgrundlage einfließen. Der Gesetzgeber unterstellt, dass 70 % der Vergütung Personalkosten des Auftragnehmers entsprechen; die übrigen 30 % gelten als dessen Sachkosten und Gewinnmarge. Wer ein F&E-Teilprojekt mit hohem Materialeinsatz an einen externen Partner vergibt, bekommt einen Teil dieses Sachaufwands über den Umweg der 70-%-Regel gefördert.
- Universitäten und Hochschulen: kooperative Forschungsprojekte mit akademischen Partnern
- Fraunhofer-Institute: angewandte Forschung und Technologietransfer
- Andere Unternehmen: Entwicklungsaufträge an spezialisierte Dienstleister
- Freie Forschungseinrichtungen: private Forschungslabore und Institute
Auftragnehmer müssen im EWR sitzen, und Auftraggeber wie Auftragnehmer müssen klar bestimmt sein. Mehr dazu im Ratgeber zur Auftragsforschung.
Häufige Fragen zu Sachkosten und Pauschale
Welche Kostenart gehört wohin?
Die Grenze verläuft nicht zwischen Kostenarten, sondern danach, ob Arbeitszeit der eigenen Mitarbeiter, ein aktiviertes Wirtschaftsgut oder ein echter Auftragsforschungs-Vertrag dahintersteht.
| Fall | Einordnung | Grundlage |
|---|---|---|
| Software: gekauft oder selbst entwickelt? | Eine gekaufte Lizenz zählt nicht direkt, nur über die Pauschale. Die Arbeitszeit der eigenen Entwickler zählt dagegen als Personalkosten, unabhängig davon, dass am Ende eine Software entsteht. | § 3 Abs. 1, Abs. 3b |
| Prototyp: verbraucht oder aktiviert? | Verbraucht das Unternehmen den Prototyp oder aktiviert ihn nicht, zählt er als Material nur über die Pauschale. Aktiviert es ihn als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, zählt die jährliche Abschreibung, wenn er nach dem 27.03.2024 angeschafft oder hergestellt wurde. | § 3 Abs. 3a, Abs. 3b |
| Fremdleistung oder Auftragsforschung? | Nur Auftragsforschung zählt, dann mit 70 % des Entgelts. Eine Fremdleistung, die keine Auftragsforschung ist, steht nicht auf der abschließenden Liste des § 3 FZulG und zählt nicht. | § 3 Abs. 4 |
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Max Nodes
Gründer und Geschäftsführer von NOVARIS Consulting. Spezialisiert auf die steuerliche Forschungsförderung (FZulG) seit 2021; 25 von 25 begleiteten BSFZ-Anträgen bewilligt (Stand 09/2026). Max Nodes