Forschungszulage Sachkosten: die 20-%-Gemeinkosten­pauschale ab 2026

Material, Geräte und Lizenzen sind im FZulG keine eigene Kostenart. Sie kommen nur über zwei Wege in die Bemessungsgrundlage: die Abschreibung auf bestimmte Anlagegüter und, für neue Vorhaben, die 20-%-Pauschale.

  • Sachkosten keine eigene Kostenart (§ 3 FZulG)
  • AfA auf Anlagegüter ab Wirtschaftsjahr 2024 (§ 3 Abs. 3a)
  • 20-%-Pauschale für Vorhaben ab 2026 (§ 3 Abs. 3b)
Auf einen Blick

Die Maschine im Forschungsprojekt

Die Maschine im Forschungsprojekt — Nutzung und Abschreibung dokumentieren
Nutzung und Abschreibung dokumentieren
Zahlen und Details
Personalkosten zählen voll, Anlagegüter nur über die AfA, Material gar nicht direkt
Kostenarten eines F&E-Vorhabens (Beispiel)1.000.000 €Personalkosten und Auftragsforschung(§ 3 Abs. 1, Abs. 4)700.000 €Abschreibung auf Anlagegüter, nur dieAfA (§ 3 Abs. 3a)100.000 €Material, Lizenzen, Miete – nichtdirekt förderfähig200.000 €Material, Lizenzen und Miete zählen nicht als eigene Kostenart. Für Vorhaben mit Beginn nachdem 31.12.2025 deckt die 20-%-Pauschale einen Teil davon indirekt ab (§ 3 Abs. 3b FZulG);die Abschreibung nach § 3 Abs. 3a bleibt ein eigener Fall.

Das Wichtigste in Kürze

Sachkosten sind im FZulG keine eigene Kostenart: Material, Verbrauchsstoffe, Lizenzen, Reisekosten und Miete lassen sich nicht direkt ansetzen. Förderfähig sind Arbeitslöhne (§ 3 Abs. 1 FZulG), Eigenleistungen von Einzel- und Mitunternehmern (§ 3 Abs. 3) und 70 % der Auftragsforschung (§ 3 Abs. 4). Seit dem Wachstumschancengesetz kommt die Abschreibung auf bestimmte bewegliche Anlagegüter hinzu, die nach dem 27.03.2024 angeschafft wurden (§ 3 Abs. 3a). Für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 beginnen, deckt zusätzlich eine 20-%-Pauschale auf die förderfähigen Aufwendungen nach § 3 Abs. 1, 2, 3, 3a und 4 weitere Gemein- und Betriebskosten pauschal ab (§ 3 Abs. 3b).

Das Wichtigste zu Sachkosten

  • Direkt förderfähig
    Arbeitslöhne (§ 3 Abs. 1), Eigenleistungen (§ 3 Abs. 3), 70 % der Auftragsforschung (§ 3 Abs. 4)
  • Über AfA förderfähig
    Abschreibung auf bewegliche Anlagegüter, angeschafft nach dem 27.03.2024 und im Vorhaben genutzt (§ 3 Abs. 3a)
  • Über die Pauschale abgedeckt
    20 % auf Personalkosten, Eigenleistungen, die Abschreibung nach § 3 Abs. 3a und den anrechenbaren Auftragsforschungsanteil, nur bei Vorhabenbeginn nach dem 31.12.2025 (§ 3 Abs. 3b)
  • Nicht förderfähig
    Material, Software-Lizenzen, Reisekosten und Miete als Einzelposten
  • Fördersatz
    25 %, für KMU 35 %
  • Deckel
    höchstens 12 Mio. € Bemessungsgrundlage pro Jahr (ab 2026)
  • Wie kommen Sachkosten ab 2026 über die Pauschale in die Förderung?

    Über einen pauschalen Zuschlag von 20 % auf die förderfähigen Personalkosten, Eigenleistungen und den anrechenbaren Auftragsforschungsanteil – ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Sachkosten (§ 3 Abs. 3b FZulG).

    Rechenweg der 20-%-Pauschale: von den Personalkosten zur Bemessungsgrundlage
    F&E-Personalkosten(Arbeitgeberbrutto)500.000 €Gemeinkostenpauschale 20 %100.000 €Bemessungsgrundlage600.000 €Fördersatz 25 %150.000 €

    Beispiel: 500.000 € Personalkosten, keine Auftragsforschung, Vorhaben mit Beginn nach dem 31.12.2025 (§ 3 Abs. 3b FZulG). Die Pauschale wird automatisch aufgeschlagen, ohne Einzelnachweis der Sachkosten.

    Sachkostenarten: direkt, über die Pauschale oder gar nicht
    KostenartZählt direkt?Fundstelle
    MaterialNein, nur über die Pauschale, wenn das Vorhaben nach dem 31.12.2025 begonnen hat§ 3 Abs. 3b
    VerbrauchsstoffeNein, nur über die Pauschale, wenn das Vorhaben nach dem 31.12.2025 begonnen hat§ 3 Abs. 3b
    PrototypenbauNein, als Verbrauchsmaterial nur über die Pauschale; wird der Prototyp zum beweglichen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, zählt stattdessen die Abschreibung§ 3 Abs. 3b
    Software-LizenzenNein, immaterielles Wirtschaftsgut, nur über die Pauschale erfasst§ 3 Abs. 3b
    MieteNein, nur über die Pauschale, wenn das Vorhaben nach dem 31.12.2025 begonnen hat§ 3 Abs. 3b
    EnergieNein, nur über die Pauschale, wenn das Vorhaben nach dem 31.12.2025 begonnen hat§ 3 Abs. 3b
    Abschreibung auf bewegliche AnlagegüterTeilweise: nur die jährliche AfA, unabhängig von der Pauschale, wenn das Wirtschaftsgut nach dem 27.03.2024 angeschafft wurde und im Vorhaben genutzt wird§ 3 Abs. 3a

    Sind Sachkosten förderfähig?

    Nein, nicht als eigene Kostenart, denn das FZulG kennt Material, Lizenzen oder Miete nicht als Bemessungsgrundlage. Sie kommen nur über zwei Wege ins Spiel: die Abschreibung oder die Gemeinkostenpauschale, wie die Übersicht weiter oben je Kostenart zeigt.

    § 3 FZulG zählt abschließend auf, was in die Bemessungsgrundlage darf: Arbeitslöhne, Eigenleistungen von Einzel- und Mitunternehmern, Auftragsforschung, die Abschreibung auf bestimmte Anlagegüter und, für neue Vorhaben, die Gemeinkostenpauschale. Sachkosten stehen nicht auf dieser Liste.

    • Über die Abschreibung (§ 3 Abs. 3a): nur die jährliche AfA auf bewegliche Anlagegüter, angeschafft nach dem 27.03.2024 und im Vorhaben genutzt.
    • Über die Gemeinkostenpauschale (§ 3 Abs. 3b): 20 % auf Personalkosten, Eigenleistungen, die Abschreibung nach § 3 Abs. 3a und den anrechenbaren Auftragsforschungsanteil, nur für Vorhaben mit Beginn nach dem 31.12.2025.
    Häufiger Irrtum: Die Pauschale ist kein Ersatz für einen Sachkosten-Nachweis. Sie berechnet sich aus den förderfähigen Aufwendungen nach § 3 Abs. 1, 2, 3, 3a und 4, nicht aus den tatsächlichen Material- oder Lizenzausgaben. Wer wenig Personal, aber hohe Sachkosten hat, profitiert kaum.

    Welche Kostenart gehört wohin?

    Die Grenze verläuft nicht zwischen Kostenarten, sondern danach, ob Arbeitszeit der eigenen Mitarbeiter, ein aktiviertes Wirtschaftsgut oder ein echter Auftragsforschungs-Vertrag dahintersteht.

    Häufige Grenzfälle bei Sachkosten
    FallEinordnungGrundlage
    Software: gekauft oder selbst entwickelt?Eine gekaufte Lizenz zählt nicht direkt, nur über die Pauschale. Die Arbeitszeit der eigenen Entwickler zählt dagegen als Personalkosten, unabhängig davon, dass am Ende eine Software entsteht.§ 3 Abs. 1, Abs. 3b
    Prototyp: verbraucht oder aktiviert?Verbraucht das Unternehmen den Prototyp oder aktiviert ihn nicht, zählt er als Material nur über die Pauschale. Aktiviert es ihn als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, zählt die jährliche Abschreibung, wenn er nach dem 27.03.2024 angeschafft oder hergestellt wurde.§ 3 Abs. 3a, Abs. 3b
    Fremdleistung oder Auftragsforschung?Nur Auftragsforschung zählt, dann mit 70 % des Entgelts. Eine Fremdleistung, die keine Auftragsforschung ist, steht nicht auf der abschließenden Liste des § 3 FZulG und zählt nicht.§ 3 Abs. 4
    Die Abgrenzung entscheidet sich am Vertrag und an der Bilanzierung, nicht am Wort auf der Rechnung: dieselbe Ausgabe kann Personalkosten, Abschreibung oder gar nichts sein, je nachdem, wer sie erbracht hat und ob sie aktiviert wird.