Forschungszulage Eigenleistungen: 100 € pro Stunde für Ihre eigene F&E-Zeit

Einzelunternehmer, Freiberufler und Mitunternehmer einer Personengesellschaft setzen eigene F&E-Zeit mit 100 € je Stunde an, höchstens 40 Stunden pro Woche (§ 3 Abs. 3 FZulG). Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sind ausgeschlossen.

  • 100 € je Stunde, höchstens 40 Std./Woche (§ 3 Abs. 3 FZulG)
  • Nur Einzelunternehmer und Mitunternehmer, keine GmbH-Gesellschafter
  • Ab 2026: 20 % Gemeinkostenpauschale zusätzlich
Ihre ForschungszulageRechtslage ab 2026
KMU nach Anhang I AGVO
unter 250 Mitarbeitende, bis 50 Mio. € Umsatz oder 43 Mio. € Bilanzsumme
Vorhaben und Jahr
Die 20-%-Pauschale gilt nur für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 begonnen haben (§ 3 Abs. 3b FZulG). Obergrenze: 12 Mio. € für Aufwendungen ab 2026, 10 Mio. € für 2024 und 2025 (§ 3 Abs. 5 FZulG).
F&E-Personalkosten (Arbeitgeberbrutto)120.000 €
Entwicklungsaufträge an Dritte · 70 %+ 0 €
Eigenleistungen (§ 3 Abs. 3)+ 120.000 €
Gemeinkostenpauschale 20 %+ 48.000 €
Bemessungsgrundlage288.000 €
Fördersatz 35 %100.800 €
Forschungszulage pro Jahr 100.800 € 35 % Fördersatz auf die Bemessungsgrundlage · 20-%-Pauschale separat eingerechnet

Verrechnung mit der Steuerfestsetzung, Überschuss wird ausgezahlt (§ 10 FZulG)

Mit diesen Zahlen ins Erstgespräch

Das Wichtigste in Kürze

Eigenleistungen sind die eigene F&E-Arbeit von Einzelunternehmern und Mitunternehmern einer Personengesellschaft: 100 € je nachgewiesener Arbeitsstunde, höchstens 40 Stunden pro Woche (§ 3 Abs. 3 FZulG). Beim Einzelunternehmer ist das eine echte Pauschale ohne Kostennachweis, beim Mitunternehmer nur eine zivilrechtlich wirksame, tatsächlich ausgezahlte Tätigkeitsvergütung bis zu diesem Höchstsatz. Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, UG oder AG sind ausgeschlossen: Ihre F&E-Zeit wird erst mit Anstellungsvertrag über die Personalkosten förderfähig.

Das Wichtigste zu Eigenleistungen

  • Satz
    100 € je nachgewiesener F&E-Stunde
  • Deckel
    höchstens 40 Stunden pro Woche (§ 3 Abs. 3 FZulG)
  • Berechtigt
    Einzelunternehmer und Mitunternehmer einer Personengesellschaft
  • Ausgeschlossen
    Gesellschafter und Geschäftsführer von GmbH, UG, AG
  • Wer darf Eigenleistungen ansetzen?

    § 3 Abs. 3 FZulG erfasst zwei Rechtsformen: Einzelunternehmer und Mitunternehmer einer Personengesellschaft. Für jede andere Rechtsform zählt eigene F&E-Zeit nur mit Gehalt.

    Wer darf Eigenleistungen ansetzen?
    RechtsformEigenleistung möglichWas stattdessen zähltFundstelle
    Einzelunternehmer / Freiberuflererfüllt 100 €/h, höchstens 40 Std./Wocheentfällt§ 3 Abs. 3 FZulG
    Mitunternehmer (GbR, OHG, KG)teilweise nur mit wirksamer Tätigkeitsvergütung, max. 100 €/hentfällt§ 3 Abs. 3 FZulG
    Komplementär-GmbH einer KGnicht kein Einzel- oder Mitunternehmererfüllt Personalkosten, nur mit Gehalt§ 3 Abs. 1 FZulG
    Gesellschafter oder Geschäftsführer (GmbH, UG, AG)nicht nie förderfähig, auch ohne Gehalterfüllt Personalkosten, nur mit Anstellungsvertrag und Gehalt§ 3 Abs. 1 FZulG
    Eine Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, AG) hat keine Eigenleistungen, auch ohne Geschäftsführer-Gehalt nicht. Förderfähig wird die F&E-Zeit erst mit Anstellungsvertrag über die Personalkosten. Eigenleistungen und Personalkosten schließen sich dagegen nicht aus: Beide zählen in eine gemeinsame Bemessungsgrundlage.