Wer kann Eigenleistungen geltend machen?
Die Forschungszulage kennt neben den klassischen Personalkosten für Angestellte auch die sogenannten Eigenleistungen. Diese Regelung richtet sich an Personen, die selbst aktiv in der Forschung und Entwicklung tätig sind, aber kein Gehalt als Arbeitnehmer beziehen. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 3 Abs. 3 FZulG.
Folgende Personengruppen können Eigenleistungen ansetzen:
Betreiben F&E im eigenen Unternehmen ohne Angestelltenstatus
Gesellschafter einer GbR, OHG oder KG, die als Mitunternehmer aktiv an F&E mitwirken
Forschende Mitunternehmer der KG – nicht die Komplementär-GmbH
Ingenieure, Entwickler, Naturwissenschaftler mit eigenen F&E-Projekten
In der Praxis betrifft die Eigenleistungsregelung vor allem inhabergeführte Einzelunternehmen und Personengesellschaften, in denen die Inhaber selbst aktiv forschen und entwickeln. Gerade für Einzelunternehmer und kleine Personengesellschaften ist dies oft der einzige Weg zur Forschungszulage, wenn keine Angestellten beschäftigt werden.
Die 100 €/h Pauschale: So funktioniert sie
Für Eigenleistungen gilt ein gesetzlich festgelegter Satz von 100 € pro Stunde. Das bedeutet: Für jede Stunde, die Sie nachweislich mit förderfähiger F&E-Tätigkeit verbracht haben, fließen bis zu 100 € in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage ein.
Zwei verschiedene Regeln – bitte nicht verwechseln: Beim Einzelunternehmer sind die 100 €/h eine echte Pauschale; sie wird ohne Zahlung und ohne Kostennachweis angesetzt. Beim Mitunternehmer einer Personengesellschaft sind die 100 €/h dagegen nur die Obergrenze: Förderfähig ist die tatsächlich vereinbarte Tätigkeitsvergütung – und nur dann, wenn die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt ist (§ 3 Abs. 3 FZulG).
Die wichtigsten Regeln im Überblick
- Feste Pauschale (Einzelunternehmer): 100 € pro tatsächlich geleisteter F&E-Stunde – unabhängig von Ihren realen Kosten
- Kein Kostennachweis nötig (Einzelunternehmer): Sie müssen nicht belegen, dass Ihnen tatsächlich 100 €/h Kosten entstanden sind. Mitunternehmer brauchen dagegen eine wirksame, tatsächlich ausgezahlte Vergütungsvereinbarung
- Zeiterfassung ist Pflicht: Jede F&E-Stunde muss dokumentiert und nachweisbar sein
- Nur tatsächlich geleistete Stunden: Angesetzt werden darf nur die Zeit, die nachweislich für F&E aufgewendet wurde
- Plausibilitätsprüfung: Das Finanzamt prüft, ob die Stundenanzahl realistisch ist
800 Stunden × 100 € = 80.000 € Bemessungsgrundlage
80.000 € × 25% Fördersatz = 20.000 € Forschungszulage
Bei KMU-Status ab 2024: 80.000 € × 35% = 28.000 € Forschungszulage
Die Pauschale von 100 €/h mag auf den ersten Blick niedrig erscheinen, doch sie hat einen entscheidenden Vorteil: Sie ist unkompliziert. Kein Sammeln von Belegen, keine Berechnung von Gemeinkosten, keine Diskussion über die Angemessenheit – einfach Stunden dokumentieren und mit 100 € multiplizieren. Nutzen Sie unseren Forschungszulagen-Rechner, um Ihre individuelle Förderung zu berechnen.
Berechnungsbeispiele
Die folgenden Szenarien zeigen, wie sich Eigenleistungen in der Praxis auf die Forschungszulage auswirken. Alle Beispiele basieren auf dem KMU-Fördersatz von 25% (vor 2024) – ab 2024 gilt für KMU der erhöhte Satz von 35%.
| Szenario | F&E-Stunden/Jahr | Bemessungsgrundlage | Forschungszulage (25%) |
|---|---|---|---|
| Einzelunternehmer Vollzeit F&E | 1.600 h | 160.000 € | 40.000 € |
| Teilzeit F&E (50%) | 800 h | 80.000 € | 20.000 € |
| Gesellschafter-Duo (2 Personen) | 2 × 1.200 h | 240.000 € | 60.000 € |
Die Bemessungsgrundlage aus Eigenleistungen fließt zusammen mit eventuellen Personalkosten und Auftragsforschungskosten in die Gesamtbemessungsgrundlage ein. Die maximale Bemessungsgrundlage beträgt seit 2024 insgesamt 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr (zuvor 4 Mio. €).
Zeiterfassung: Pflicht bei Eigenleistungen
Bei Eigenleistungen ist die Anforderung an die Zeiterfassung besonders streng. Da keine Gehaltsabrechnungen oder Arbeitsverträge als Nachweis dienen, ist die Stundendokumentation das einzige Beweismittel für die geleistete F&E-Arbeit.
Was muss erfasst werden?
Gerade bei Eigenleistungen empfiehlt sich eine projektbezogene Zeiterfassung, die klar zwischen F&E-Tätigkeiten und anderen unternehmerischen Aufgaben (Vertrieb, Verwaltung, Kundenkontakt) unterscheidet. Nur die tatsächlich für F&E aufgewendeten Stunden sind förderfähig.
Ausführliche Informationen zur korrekten Zeiterfassung finden Sie in unserem Ratgeber zur Zeiterfassung bei der Forschungszulage.
Kombination mit Personalkosten
Ein häufiges Missverständnis: Eigenleistungen und Personalkosten schließen sich nicht gegenseitig aus. Wenn Sie als Einzelunternehmer oder Gesellschafter selbst forschen und gleichzeitig Angestellte in der F&E beschäftigen, können Sie beide Kostenarten gleichzeitig geltend machen.
So funktioniert die Kombination
- Ihre eigenen F&E-Stunden werden mit bis zu 100 €/h als Eigenleistungen angesetzt (nur als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer)
- Die F&E-Tätigkeit Ihrer Angestellten wird über die Personalkosten (Bruttogehalt + AG-Anteile Sozialversicherung) abgerechnet
- Alles fließt in eine gemeinsame Bemessungsgrundlage ein
- Der Fördersatz (25% bzw. 35% für KMU) wird auf die Gesamtsumme angewendet
Eigenleistungen Inhaber: 1.000 h × 100 € = 100.000 €
Personalkosten 2 Entwickler: 2 × 65.000 € = 130.000 €
Gesamte Bemessungsgrundlage: 230.000 €
Forschungszulage (25%): 57.500 €
Forschungszulage (35% KMU ab 2024): 80.500 €
Gemeinkostenpauschale ab 2026
Ab dem Wirtschaftsjahr 2026 gilt die 20%ige Gemeinkostenpauschale auch auf Eigenleistungen. Das bedeutet: Die Bemessungsgrundlage aus Eigenleistungen wird pauschal um 20% erhöht – ohne dass Sie tatsächliche Gemeinkosten nachweisen müssen. Damit steigt der effektive Stundensatz rechnerisch auf 120 €/h (100 € + 20% Zuschlag).
Diese Regelung macht die Eigenleistungspauschale ab 2026 noch attraktiver und verringert den Abstand zu den über Personalkosten abgerechneten F&E-Aufwendungen, bei denen die Gemeinkostenpauschale bereits seit 2024 greift.
Häufige Fehler bei Eigenleistungen
In der Beratungspraxis begegnen uns immer wieder die gleichen Fehler bei der Geltendmachung von Eigenleistungen. Vermeiden Sie diese Fallstricke:
Der häufigste Fehler. Ohne tägliche, GoBD-konforme Zeiterfassung werden Eigenleistungen nicht anerkannt.
2.500 F&E-Stunden bei einem Unternehmer mit Vertrieb und Verwaltung? Fällt bei der Plausibilitätsprüfung auf.
Die 100 €/h ist keine Vergütung – sondern eine fiktive Bemessungsgrundlage. Sie erhalten 25% (bzw. 35%) davon als Steuergutschrift.
Bei GmbH, UG und AG sind Eigenleistungen nie förderfähig – mit oder ohne Gehalt. F&E-Zeit zählt dort ausschließlich über die Personalkosten.
NOVARIS prüft in der kostenlosen Erstanalyse, welche Abrechnungsmethode (Eigenleistungen vs. Personalkosten) für Ihre Situation die höchste Forschungszulage ergibt und unterstützt Sie bei der Einrichtung einer korrekten Zeiterfassung.
FAQ: Eigenleistungen
Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für die Anzahl der ansetzbaren Stunden. Allerdings muss die Stundenanzahl plausibel sein. Als Richtwert gelten ca. 1.600 bis 1.800 Stunden pro Jahr bei Vollzeit-F&E-Tätigkeit. Deutlich höhere Werte könnten bei einer Prüfung durch das Finanzamt beanstandet werden. Entscheidend ist, dass jede einzelne Stunde durch die Zeiterfassung belegbar ist und dass neben der F&E-Tätigkeit auch andere unternehmerische Aufgaben realistisch abgebildet werden.
Als Einzelunternehmer nein – die 100 € pro Stunde sind dort eine gesetzlich festgelegte Pauschale gemäß § 3 Abs. 3 FZulG. Als Mitunternehmer einer Personengesellschaft müssen Sie zusätzlich eine wirksame, tatsächlich ausgezahlte Tätigkeitsvergütung nachweisen. Sie müssen keinen Nachweis über tatsächlich entstandene Kosten erbringen. Was Sie jedoch nachweisen müssen, sind die tatsächlich geleisteten F&E-Stunden. Eine lückenlose, GoBD-konforme Zeiterfassung ist daher unerlässlich.
Nein. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sind Eigenleistungen der Gesellschafter nicht förderfähig. § 3 Abs. 3 FZulG erfasst nur Einzelunternehmer und Mitunternehmer von Personengesellschaften – ein GmbH-Geschäftsführer ist keines von beiden, auch dann nicht, wenn er kein Gehalt bezieht. Förderfähig wird Ihre F&E-Zeit erst über die Personalkosten: mit Anstellungsvertrag und gezahltem Gehalt (Arbeitgeberbrutto, 25 % bzw. 35 % für KMU). Ohne Anstellungsvertrag und ohne Gehalt entstehen der GmbH keine förderfähigen Aufwendungen. Mehr dazu in unserem Vergleich GmbH vs. Einzelunternehmen.
Ja, ab dem Wirtschaftsjahr 2026 gilt die 20%ige Gemeinkostenpauschale auch auf Eigenleistungen. Die Bemessungsgrundlage aus Eigenleistungen wird um 20% erhöht. Beispiel: 32.000 € Eigenleistungen + 6.400 € Gemeinkostenpauschale = 38.400 € Bemessungsgrundlage. Dies wurde mit dem Wachstumschancengesetz eingeführt und macht die Eigenleistungspauschale noch attraktiver.
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