Forschungszulage rückwirkend beantragen: wie weit zurück, wie lange noch

Offen sind derzeit die Wirtschaftsjahre 2022 bis 2026, und 2022 läuft zum 31.12.2026 ab. Für 2020 und 2021 ist die Frist vorbei. Die BSFZ bescheinigt je Vorhaben; die Bescheinigung deckt alle Wirtschaftsjahre ab, in denen das Vorhaben läuft. Je Wirtschaftsjahr folgt dann ein eigener Antrag beim Finanzamt.

  • Offen: 2022 bis 2026, 2022 nur noch bis 31.12.2026
  • Festsetzungsfrist 4 Jahre ab Ablauf des Wirtschaftsjahres (§§ 169, 170 AO)
  • Fördersatz 25 %, für KMU 35 % (§ 4 Abs. 1 FZulG)
Auf einen Blick

Frühere Forschungsjahre prüfen

Frühere Forschungsjahre prüfen — Projektunterlagen und offene Fristen2022–26
Projektunterlagen und offene Fristen
Zahlen und Details
Welche Wirtschaftsjahre noch offen sind, mit Deckel und Auftragsforschungsanteil des Jahres
2020Frist abgelaufen4 Mio. €60 %2021Frist abgelaufen4 Mio. €60 %2022Läuft am 31.12.2026 ab4 Mio. €60 %2023Noch offen4 Mio. €60 %2024Noch offen10 Mio. €70 %2025Noch offen10 Mio. €70 %2026Laufendes Wirtschaftsjahr12 Mio. €70 %

Blasse Jahre sind abgelaufen. Der Vorbehalt der Nachprüfung hilft nicht darüber hinaus: Er entfällt mit Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 164 Abs. 4 AO).

Rückwirkend beantragen auf einen Blick

Rückwirkend offen sind die Wirtschaftsjahre 2022 bis 2026, solange die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist des jeweiligen Jahres läuft (§ 169 AO). Für 2020 und 2021 ist sie abgelaufen, für 2022 endet sie mit Ablauf des 31.12.2026. Die BSFZ bescheinigt je Vorhaben, nicht je Jahr; je Wirtschaftsjahr folgt ein eigener Antrag beim Finanzamt, mit dem Deckel und Auftragsforschungsanteil, der damals galt: Bemessungsgrundlage 4 Mio. € und 60 % bis 2023, 10 Mio. € und 70 % ab 2024, 12 Mio. € ab 2026.

Das Wichtigste zur Rückwirkung

  • Zeitraum
    Offen: Wirtschaftsjahre 2022 bis 2026
  • Frist
    4 Jahre ab Ablauf des Wirtschaftsjahres (§ 12 FZulG i. V. m. §§ 169, 170 AO)
  • Antrag
    Ein separater BSFZ-Antrag je Wirtschaftsjahr
  • 2020 bis 2023
    Bemessungsgrundlage 4 Mio. € (ab 01.07.2020; davor 2 Mio. €), Auftragsforschung 60 %
  • 2024 bis 2026
    10 Mio. € (2024/2025), ab 2026 12 Mio. € und 20 % Pauschale bei Vorhabenbeginn nach 2025
  • Wie holt ein Unternehmen ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr nach?

    Zwei Schritte: BSFZ-Antrag zum betreffenden Vorhaben, danach den Antrag auf Forschungszulage für das Wirtschaftsjahr. Ein Antrag auf Änderung des Steuerbescheids ist nicht nötig — die Forschungszulage wird in einem eigenen Bescheid festgesetzt (§ 10 Abs. 1 FZulG).

    1. BSFZ-Antrag zum betreffenden Wirtschaftsjahr stellen

      Der BSFZ-Antrag ist nicht an die Festsetzungsfrist der Steuer gebunden und lässt sich auch ohne Antrag während des ursprünglichen Forschungszeitraums stellen, mit Vorhabenbeschreibung und wissenschaftlich-technischen Zielen.

      Sie, mit Beratung
    2. Antrag auf Forschungszulage zum Wirtschaftsjahr nachreichen

      Den Antrag auf Forschungszulage ergänzt die ursprüngliche Steuererklärung; diese selbst bleibt unverändert.

      Steuerberater
    3. Die Festsetzungsfrist des Jahres prüfen

      Maßgeblich ist die vierjährige Festsetzungsfrist ab Ablauf des Wirtschaftsjahres (§ 12 FZulG i. V. m. §§ 169, 170 AO), nicht der Stand des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheids.

      Steuerberater
    Der praktische Engpass ist der Nachweis der Arbeitsstunden für zurückliegende Jahre: ohne laufende Zeiterfassung lässt sich der Stundenumfang je Vorhaben nur rekonstruieren. Für den Erstantrag ist diese Rekonstruktion zulässig.

    Wie lange lässt sich die Forschungszulage rückwirkend beantragen?

    Offen sind die Wirtschaftsjahre 2022 bis 2026; für 2020 und 2021 ist die vierjährige Festsetzungsfrist abgelaufen (§ 169 AO), der Anspruch dafür ist endgültig verloren. 2022 läuft zum 31.12.2026 ab.

    Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der Steuererklärung, nicht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sie sich auf 5 Jahre, bei Steuerhinterziehung auf 10 Jahre.

    Der Vorbehalt der Nachprüfung verlängert nichts. Er entfällt mit Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 164 Abs. 4 AO). Maßgeblich ist allein die vierjährige Frist ab Ablauf des Wirtschaftsjahres (§ 12 FZulG i. V. m. §§ 169, 170 AO).

    Die 20-%-Gemeinkostenpauschale zum Deckel von 2026 gilt nur für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 begonnen haben: ein 2020 gestartetes Vorhaben erhält sie auch 2026 nicht. Für 2020 gelten die 4 Mio. € erst ab dem 01.07.2020, davor 2 Mio. € (§ 3 Abs. 5 FZulG).

    Welche Wirtschaftsjahre sind heute noch offen?

    Offen sind die Wirtschaftsjahre 2023 bis 2026 ohne Einschränkung, dazu 2022 nur noch bis zum 31.12.2026; für 2020 und 2021 ist die Festsetzungsfrist abgelaufen.

    Wirtschaftsjahre im Überblick: Fristende, Kostenbasis und Auftragsforschung

    Reguläre Vierjahresfrist bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr. Der Deckel bezeichnet die Bemessungsgrundlage, nicht die Auszahlung.

    1. 2020Frist abgelaufen
      Reguläres Fristende
      31.12.2024
      Deckel der Kostenbasis
      4 Mio. €
      Ansatz Auftragsforschung
      60 %
    2. 2021Frist abgelaufen
      Reguläres Fristende
      31.12.2025
      Deckel der Kostenbasis
      4 Mio. €
      Ansatz Auftragsforschung
      60 %
    3. 2022Läuft am 31.12.2026 ab
      Reguläres Fristende
      31.12.2026
      Deckel der Kostenbasis
      4 Mio. €
      Ansatz Auftragsforschung
      60 %
    4. 2023Noch offen
      Reguläres Fristende
      31.12.2027
      Deckel der Kostenbasis
      4 Mio. €
      Ansatz Auftragsforschung
      60 %
    5. 2024Noch offen
      Reguläres Fristende
      31.12.2028
      Deckel der Kostenbasis
      10 Mio. €
      Ansatz Auftragsforschung
      70 %

      Rechnerwert ab 28.03.2024; Tätigkeiten bis 27.03.: KMU 25 %, Aufträge vor 28.03.: 60 %, Aufwendungen vor 28.03.: Deckel 4 Mio. €

    6. 2025Noch offen
      Reguläres Fristende
      31.12.2029
      Deckel der Kostenbasis
      10 Mio. €
      Ansatz Auftragsforschung
      70 %
    7. 2026Laufendes Wirtschaftsjahr
      Reguläres Fristende
      31.12.2030
      Deckel der Kostenbasis
      12 Mio. €
      Ansatz Auftragsforschung
      70 %

      Pauschale nur für Vorhaben mit Beginn nach dem 31.12.2025

    Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist — das ist der Ablauf des Wirtschaftsjahres (§ 4 Abs. 2 FZulG, § 170 Abs. 1 AO). Sie verlängert sich auf 5 Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung, auf 10 Jahre bei Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).