Forschungszulage: sind Sie förderfähig?

Sieben Fragen entscheiden, ob ein Vorhaben unter das FZulG fällt. Der Check nennt am Ende die geschätzte Zulage pro Jahr und sagt, welche Angabe ihn am stärksten bewegt.

  • Zwei Fragen sind Ausschlusskriterien, fünf gewichten das Ergebnis
  • Schätzung aus dem Fördersatz nach § 4 Abs. 1 FZulG
  • Kein Formular, keine E-Mail-Adresse
Förderfähigkeit prüfenFrage 1 von 7
Ist Ihr Unternehmen in Deutschland steuerpflichtig?

Das Wichtigste in Kürze

Anspruch auf die Forschungszulage hat, wer in Deutschland einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist (§ 1 FZulG) und ein Vorhaben durchführt, das unter Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung fällt (§ 2 FZulG). Entscheidend ist nicht die Größe der Innovation, sondern ob zu Beginn offen war, ob die Lösung funktioniert. Rechtsform, Branche und Unternehmensgröße spielen für den Anspruch keine Rolle, für den Fördersatz schon. Alle Sätze und Deckel im Überblick zeigt die Seite Forschungszulage Fakten 2026.

Das Wichtigste zur Förderfähigkeit

  • Wer
    Alle Rechtsformen und Branchen, wenn in Deutschland steuerpflichtig
  • Was
    Vorhaben mit technischem Risiko und systematischem Vorgehen
  • Wer entscheidet
    Die BSFZ bescheinigt, das Finanzamt setzt fest
  • Wie viel
    25 % der Bemessungsgrundlage, für KMU 35 %
  • Wann
    Antrag nach Ablauf des Wirtschaftsjahres (§ 5 FZulG)
  • Welche Unternehmen sind anspruchsberechtigt?

    Alle, die in Deutschland einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig sind. Rechtsform, Branche, Alter und Größe spielen für den Anspruch keine Rolle.

    • Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG, über die Körperschaftsteuer
    • Personengesellschaften wie GbR, OHG und KG, anteilig über die Gesellschafter
    • Einzelunternehmen und Freiberufler, über die Einkommensteuer
    • Unternehmen im Verlust, weil die Zulage bei fehlender Steuer ausgezahlt wird
    Keine Rolle spielen: Gründungsjahr, Umsatz, Branche und ob Sie schon einmal gefördert wurden. Die Unternehmensgröße wirkt nur auf den Fördersatz: KMU nach Anhang I AGVO bekommen 35 % statt 25 % (§ 4 Abs. 1 FZulG). Wie der Verbund zählt, steht auf der KMU-Seite.

    Steuerbefreite Einrichtungen ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fallen heraus: anspruchsberechtigt sind nach § 1 Abs. 1 FZulG nur unbeschränkt oder beschränkt einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen, und ohne festgesetzte Steuer gibt es nichts, worauf angerechnet werden könnte.