Forschungszulage nach Rechtsform: GmbH und Einzelunternehmen im Vergleich
Der Fördersatz ist für jede Rechtsform gleich, 25 %, für KMU 35 % (§ 4 Abs. 1 FZulG). Was zählt, unterscheidet sich: Einzelunternehmer setzen eigene F&E-Stunden an, eine GmbH nur das Gehalt eines angestellten Geschäftsführers.
- Fördersatz 25 %, für KMU 35 %, unabhängig von der Rechtsform
- 100 €/h nur für Einzelunternehmer und Mitunternehmer (§ 3 Abs. 3 FZulG)
- GmbH-Geschäftsführer zählen nur mit Anstellungsvertrag (§ 3 Abs. 1 FZulG).
Ein Vorhaben, verschiedene Rechtsformen
Zahlen und Details
Nur Einzelunternehmer und Mitunternehmer setzen eigene Stunden an (§ 3 Abs. 3 FZulG).
Das Wichtigste in Kürze
Die Forschungszulage steht jeder Rechtsform offen, doch was in die Bemessungsgrundlage einfließt, unterscheidet sich. Einzelunternehmer und Mitunternehmer einer Personengesellschaft setzen eigene F&E-Stunden mit 100 € je Stunde an, höchstens 40 Stunden pro Woche (§ 3 Abs. 3 FZulG). Eine GmbH, UG oder AG hat diese Möglichkeit nicht: Gesellschafter und Geschäftsführer zählen nur mit Gehalt über einen Anstellungsvertrag, als Personalkosten (§ 3 Abs. 1 FZulG). Der Fördersatz selbst ist für alle Rechtsformen gleich, 25 %, für KMU 35 % (§ 4 Abs. 1 FZulG), die Bemessungsgrundlage ist auf 12 Mio. € pro Jahr gedeckelt (§ 3 Abs. 5 FZulG).
Das Wichtigste zur Rechtsform
Was ändert sich mit der Rechtsform?
Personalkosten zählen für jede Rechtsform gleich; der Unterschied liegt bei der eigenen Arbeitszeit des Unternehmers und beim Gehalt des Geschäftsführers.
| Kriterium | GmbH, UG, AG | Einzelunternehmen |
|---|---|---|
| Personalkosten der Angestellten | erfüllt Bruttoarbeitslohn + Arbeitgeberanteile (§ 3 Abs. 1 FZulG) | erfüllt Bruttoarbeitslohn + Arbeitgeberanteile (§ 3 Abs. 1 FZulG) |
| Gehalt des Geschäftsführers | erfüllt Zählt als Personalkosten, nur mit Anstellungsvertrag (§ 3 Abs. 1 FZulG) | Entfällt, die Inhaberin hat keinen Geschäftsführervertrag |
| Eigenleistung des Unternehmers | nicht Ausgeschlossen, auch ohne Gehalt nicht (§ 3 Abs. 3 FZulG) | erfüllt 100 €/h, höchstens 40 Std./Woche (§ 3 Abs. 3 FZulG) |
| Fördersatz | 25 %, für KMU 35 % (§ 4 Abs. 1 FZulG) | 25 %, für KMU 35 % (§ 4 Abs. 1 FZulG) |
| Deckel der Bemessungsgrundlage | 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr (§ 3 Abs. 5 FZulG) | 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr (§ 3 Abs. 5 FZulG) |
| Anrechnung | Körperschaftsteuer (§ 10 FZulG) | Einkommensteuer (§ 10 FZulG) |
| Auszahlung im Verlustjahr | erfüllt Übersteigender Betrag wird erstattet (§ 10 FZulG) | erfüllt Übersteigender Betrag wird erstattet (§ 10 FZulG) |
| Antragsweg | Die Gesellschaft stellt den Antrag | Die Inhaberin stellt den Antrag selbst |
Warum bekommt eine GmbH bei gleicher Forschung eine andere Zulage als ein Einzelunternehmer?
Der Fördersatz ist in jeder Rechtsform gleich. Der Unterschied entsteht bei der Bemessungsgrundlage: wessen Arbeitszeit zählt, wer den Antrag stellt und wie die Zulage verrechnet wird.
Personalkosten zählen in jeder Rechtsform gleich: Bruttoarbeitslohn und Arbeitgeberanteile angestellter Mitarbeiter (§ 3 Abs. 1 FZulG). Der Unterschied betrifft nur die eigene Arbeitszeit von Inhabern, Gesellschaftern und Geschäftsführern. Bei verbundenen Unternehmen kommt eine zweite Ebene hinzu: Sie teilen sich sowohl die Bemessungsgrundlage als auch den KMU-Status, unabhängig davon, welche Rechtsform die einzelne Gesellschaft hat. Details zur Verrechnung über die Körperschaftsteuer stehen auf der Seite Forschungszulage und Körperschaftsteuer.
Welche Rechtsform darf eigene Arbeitszeit ansetzen?
Nur zwei Rechtsformen dürfen eigene F&E-Stunden ansetzen: Einzelunternehmer und Mitunternehmer einer Personengesellschaft. Für jede andere Rechtsform zählt eigene Zeit ausschließlich mit Gehalt.
| Rechtsform | Was zählt für die Bemessungsgrundlage | Fundstelle |
|---|---|---|
| Einzelunternehmer / Freiberufler | erfüllt Eigene F&E-Stunden, 100 €/h, höchstens 40 Std./Woche, als Pauschale ohne Kostennachweis | § 3 Abs. 3 FZulG |
| Mitunternehmer einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) | teilweise Nur eine wirksam vereinbarte, tatsächlich ausgezahlte Tätigkeitsvergütung, gedeckelt auf 100 €/h | § 3 Abs. 3 FZulG |
| GmbH-Geschäftsführer mit Anstellungsvertrag | erfüllt Bruttoarbeitslohn plus gesetzliche Arbeitgeberanteile zur Zukunftssicherung | § 3 Abs. 1 FZulG |
| GmbH-Gesellschafter oder Geschäftsführer ohne Anstellungsvertrag | nicht nichts, auch ohne Gehalt nicht | § 3 Abs. 3 FZulG (Ausschluss) |
Ersetzt ein Geschäftsführer-Gehalt die Eigenleistungspauschale?
Nein: Gehalt und Stundensatz folgen unterschiedlichen Rechenwegen, ein Anstellungsvertrag gleicht die fehlende Eigenleistung nur teilweise aus.
Ohne Anstellungsvertrag bleibt die Arbeitszeit eines Gesellschafters in jeder Rechtsform ausgeschlossen, die keine Einzelunternehmerin oder Mitunternehmerin ist. Ein Anstellungsvertrag mit marktüblichem Gehalt kann die Differenz teilweise ausgleichen, ersetzt die Eigenleistungspauschale aber nicht eins zu eins: Gehalt und Stundensatz folgen unterschiedlichen Rechenwegen. Wie sich das Gehalt eines angestellten Geschäftsführers stattdessen rechnet, zeigt die Seite Personalkosten.
Was gilt bei GmbH & Co. KG und verbundenen Unternehmen?
Zwei Sonderfälle verändern die Rechnung zusätzlich: die gemischte Rechtsform GmbH & Co. KG und der KMU-Status im Unternehmensverbund.
- GmbH & Co. KG: Die Komplementär-GmbH hat keine eigene Arbeitszeit in der Bemessungsgrundlage, sie ist eine Kapitalgesellschaft. Kommanditisten, die als Mitunternehmer gelten und selbst forschen, dürfen ihre Tätigkeitsvergütung gedeckelt auf 100 €/h ansetzen (§ 3 Abs. 3 FZulG).
- Verbundene Unternehmen: Mehrere Gesellschaften eines Konzerns teilen sich die Bemessungsgrundlage von 12 Mio. € (§ 3 Abs. 6 FZulG).
- KMU-Status: Für den erhöhten Satz von 35 % zählen Mitarbeiterzahl und Umsatz verbundener Unternehmen mit. Eine einzelne GmbH mit 50 Mitarbeitern kann den Status verlieren, wenn sie Teil einer größeren Gruppe ist.
- Rechtsformwechsel: Eigene Arbeitszeit, die als Einzelunternehmerin förderfähig war, entfällt nach dem Wechsel zur GmbH.
- Organschaft: In einer ertragsteuerlichen Organschaft beantragt nur der Organträger die Forschungszulage. Alle Organgesellschaften teilen sich trotzdem dieselbe Bemessungsgrundlage von 12 Mio. €, unabhängig von ihrer eigenen Rechtsform.
Auftragsforschung und die 20-%-Gemeinkostenpauschale gelten für jede Rechtsform gleich; Details dazu stehen auf der Seite Auftragsforschung.
Welche Fragen tauchen zur Rechtsform am häufigsten auf?
Was heißt das in Zahlen?
Bei gleichen Personalkosten bringt die eigene Arbeitszeit der Einzelunternehmerin mehr Bemessungsgrundlage als das Gehalt des angestellten GmbH-Geschäftsführers.
GmbH mit angestelltem Geschäftsführer
Personalkosten von 60.000 € umfassen das Gehalt des angestellten Geschäftsführers; er hat einen Anstellungsvertrag und übt nachweisbar F&E-Tätigkeiten aus.
Ohne Anstellungsvertrag würde sein Gehalt nicht zählen (§ 3 Abs. 1 FZulG).
Einzelunternehmerin mit 1.000 Stunden eigener F&E-Zeit
Personalkosten für eine Teilzeitkraft: 60.000 €. Die Inhaberin setzt zusätzlich 1.000 Stunden eigener Arbeitszeit an.
Die 1.000 Stunden sind eine echte Pauschale ohne Kostennachweis (§ 3 Abs. 3 FZulG).
Bei identischen Personalkosten von 60.000 € erhöht die Eigenleistung die Bemessungsgrundlage der Einzelunternehmerin zusätzlich, während beim GmbH-Geschäftsführer nur sein Gehalt zählt. Die Rechtsform sollte sich nach dem Geschäftsmodell richten, nicht nach der Forschungszulage: Ein Wechsel kostet Zeit und Geld und lässt die Eigenleistungspauschale entfallen.
Rechtsform korrekt einordnen und Bemessungsgrundlage vollständig ausschöpfen
Im Erstgespräch prüfen wir, welche Arbeitszeit und welche Kosten bei Ihrer Rechtsform zählen, und rechnen Ihre Bemessungsgrundlage. Kein Ergebnis, keine Rechnung.
Erstgespräch buchenWeiterlesen
- Eigenleistungen100 € je Stunde: die Regeln für Einzelunternehmer und Mitunternehmer im Detail.
- Personalkosten & ForschungszulageGehälter und Arbeitgeberanteile korrekt ansetzen, für jede Rechtsform gleich.
- Forschungszulage und KörperschaftsteuerWie die Zulage bei einer GmbH mit der Körperschaftsteuer verrechnet wird.
- Auftragsforschung70 % des Entgelts für externe F&E-Aufträge, unabhängig von der Rechtsform.
- Forschungszulage-RechnerBemessungsgrundlage und Zulage aus Ihren eigenen Zahlen berechnen.
- Forschungszulage (FZulG): der LeitfadenVoraussetzungen, Förderhöhe und der BSFZ-Antrag im Überblick.
Max Nodes
Gründer und Geschäftsführer von NOVARIS Consulting. Spezialisiert auf die steuerliche Forschungsförderung (FZulG) seit 2021; 25 von 25 begleiteten BSFZ-Anträgen bewilligt (Stand 09/2026). Max Nodes