Forschungszulage nach Rechtsform: GmbH und Einzelunternehmen im Vergleich

Der Fördersatz ist für jede Rechtsform gleich, 25 %, für KMU 35 % (§ 4 Abs. 1 FZulG). Was zählt, unterscheidet sich: Einzelunternehmer setzen eigene F&E-Stunden an, eine GmbH nur das Gehalt eines angestellten Geschäftsführers.

  • Fördersatz 25 %, für KMU 35 %, unabhängig von der Rechtsform
  • 100 €/h nur für Einzelunternehmer und Mitunternehmer (§ 3 Abs. 3 FZulG)
  • GmbH-Geschäftsführer zählen nur mit Anstellungsvertrag (§ 3 Abs. 1 FZulG).
Auf einen Blick

Ein Vorhaben, verschiedene Rechtsformen

Ein Vorhaben, verschiedene Rechtsformen — GmbH und EinzelunternehmenGmbH
GmbH und Einzelunternehmen
Zahlen und Details
Gleicher Fördersatz, andere Bemessungsgrundlage
GmbH, UG, AGEinzelunternehmenPersonalkostenAngestellteBruttolohn + AG-AnteileBruttolohn + AG-AnteileEigene F&E-StundenNichts zählt100 €/h, max 40 Std.GeschäftsführergehaltBruttolohn + AG-AnteileEntfällt, eigene StundenAnrechnungKörperschaftsteuerEinkommensteuerFördersatz25 %, KMU 35 %25 %, KMU 35 %

Nur Einzelunternehmer und Mitunternehmer setzen eigene Stunden an (§ 3 Abs. 3 FZulG).

Das Wichtigste in Kürze

Die Forschungszulage steht jeder Rechtsform offen, doch was in die Bemessungsgrundlage einfließt, unterscheidet sich. Einzelunternehmer und Mitunternehmer einer Personengesellschaft setzen eigene F&E-Stunden mit 100 € je Stunde an, höchstens 40 Stunden pro Woche (§ 3 Abs. 3 FZulG). Eine GmbH, UG oder AG hat diese Möglichkeit nicht: Gesellschafter und Geschäftsführer zählen nur mit Gehalt über einen Anstellungsvertrag, als Personalkosten (§ 3 Abs. 1 FZulG). Der Fördersatz selbst ist für alle Rechtsformen gleich, 25 %, für KMU 35 % (§ 4 Abs. 1 FZulG), die Bemessungsgrundlage ist auf 12 Mio. € pro Jahr gedeckelt (§ 3 Abs. 5 FZulG).

Das Wichtigste zur Rechtsform

  • Fördersatz
    25 %, für KMU 35 %, für jede Rechtsform gleich (§ 4 Abs. 1 FZulG)
  • Eigene Arbeitszeit
    nur Einzelunternehmer und Mitunternehmer, 100 €/h (§ 3 Abs. 3 FZulG)
  • GmbH-Geschäftsführer
    zählt nur mit Anstellungsvertrag und Gehalt (§ 3 Abs. 1 FZulG)
  • Deckel
    12 Mio. € Bemessungsgrundlage pro Jahr (§ 3 Abs. 5 FZulG)
  • Was ändert sich mit der Rechtsform?

    Personalkosten zählen für jede Rechtsform gleich; der Unterschied liegt bei der eigenen Arbeitszeit des Unternehmers und beim Gehalt des Geschäftsführers.

    GmbH und Einzelunternehmen im Vergleich
    KriteriumGmbH, UG, AGEinzelunternehmen
    Personalkosten der Angestelltenerfüllt Bruttoarbeitslohn + Arbeitgeberanteile (§ 3 Abs. 1 FZulG)erfüllt Bruttoarbeitslohn + Arbeitgeberanteile (§ 3 Abs. 1 FZulG)
    Gehalt des Geschäftsführerserfüllt Zählt als Personalkosten, nur mit Anstellungsvertrag (§ 3 Abs. 1 FZulG)Entfällt, die Inhaberin hat keinen Geschäftsführervertrag
    Eigenleistung des Unternehmersnicht Ausgeschlossen, auch ohne Gehalt nicht (§ 3 Abs. 3 FZulG)erfüllt 100 €/h, höchstens 40 Std./Woche (§ 3 Abs. 3 FZulG)
    Fördersatz25 %, für KMU 35 % (§ 4 Abs. 1 FZulG)25 %, für KMU 35 % (§ 4 Abs. 1 FZulG)
    Deckel der Bemessungsgrundlage12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr (§ 3 Abs. 5 FZulG)12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr (§ 3 Abs. 5 FZulG)
    AnrechnungKörperschaftsteuer (§ 10 FZulG)Einkommensteuer (§ 10 FZulG)
    Auszahlung im Verlustjahrerfüllt Übersteigender Betrag wird erstattet (§ 10 FZulG)erfüllt Übersteigender Betrag wird erstattet (§ 10 FZulG)
    AntragswegDie Gesellschaft stellt den AntragDie Inhaberin stellt den Antrag selbst

    Warum bekommt eine GmbH bei gleicher Forschung eine andere Zulage als ein Einzelunternehmer?

    Der Fördersatz ist in jeder Rechtsform gleich. Der Unterschied entsteht bei der Bemessungsgrundlage: wessen Arbeitszeit zählt, wer den Antrag stellt und wie die Zulage verrechnet wird.

    Personalkosten zählen in jeder Rechtsform gleich: Bruttoarbeitslohn und Arbeitgeberanteile angestellter Mitarbeiter (§ 3 Abs. 1 FZulG). Der Unterschied betrifft nur die eigene Arbeitszeit von Inhabern, Gesellschaftern und Geschäftsführern. Bei verbundenen Unternehmen kommt eine zweite Ebene hinzu: Sie teilen sich sowohl die Bemessungsgrundlage als auch den KMU-Status, unabhängig davon, welche Rechtsform die einzelne Gesellschaft hat. Details zur Verrechnung über die Körperschaftsteuer stehen auf der Seite Forschungszulage und Körperschaftsteuer.

    Was heißt das in Zahlen?

    Bei gleichen Personalkosten bringt die eigene Arbeitszeit der Einzelunternehmerin mehr Bemessungsgrundlage als das Gehalt des angestellten GmbH-Geschäftsführers.

    GmbH mit angestelltem Geschäftsführer

    Personalkosten von 60.000 € umfassen das Gehalt des angestellten Geschäftsführers; er hat einen Anstellungsvertrag und übt nachweisbar F&E-Tätigkeiten aus.

    F&E-Personalkosten (Arbeitgeberbrutto)60.000 €
    Gemeinkostenpauschale 20 %+ 12.000 €
    Förderfähige Aufwendungen72.000 €
    Fördersatz35 %
    Forschungszulage pro Jahr25.200 €

    Ohne Anstellungsvertrag würde sein Gehalt nicht zählen (§ 3 Abs. 1 FZulG).

    Einzelunternehmerin mit 1.000 Stunden eigener F&E-Zeit

    Personalkosten für eine Teilzeitkraft: 60.000 €. Die Inhaberin setzt zusätzlich 1.000 Stunden eigener Arbeitszeit an.

    F&E-Personalkosten (Arbeitgeberbrutto)60.000 €
    Eigenleistungen (§ 3 Abs. 3) · 1000 h × 100 €+ 100.000 €
    Gemeinkostenpauschale 20 %+ 32.000 €
    Förderfähige Aufwendungen192.000 €
    Fördersatz35 %
    Forschungszulage pro Jahr67.200 €

    Die 1.000 Stunden sind eine echte Pauschale ohne Kostennachweis (§ 3 Abs. 3 FZulG).

    Bei identischen Personalkosten von 60.000 € erhöht die Eigenleistung die Bemessungsgrundlage der Einzelunternehmerin zusätzlich, während beim GmbH-Geschäftsführer nur sein Gehalt zählt. Die Rechtsform sollte sich nach dem Geschäftsmodell richten, nicht nach der Forschungszulage: Ein Wechsel kostet Zeit und Geld und lässt die Eigenleistungspauschale entfallen.