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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Vertragsbedingungen für die Beratungsleistungen der NOVARIS Consulting GmbH zur Forschungszulage.

Zuletzt aktualisiert: 15. September 2026

  1. Geltungsbereich
  2. Vertragsgegenstand
  3. Vergütung
  4. Mitwirkung
  5. Vertraulichkeit
  6. Haftung
  7. Laufzeit
  8. Eigentum
  9. Schluss
  10. Kontakt

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der NOVARIS Consulting GmbH, Bahnhofstraße 32, 82152 Planegg (nachfolgend „NOVARIS" oder „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde").

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit NOVARIS ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn NOVARIS in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.

§ 2 Vertragsgegenstand

NOVARIS erbringt Beratungsdienstleistungen im Bereich der steuerlichen Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG). Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung.

Die Leistungen umfassen insbesondere:

  • Analyse und Identifikation förderfähiger Forschungs- und Entwicklungsprojekte
  • Erstellung und Einreichung des Antrags auf Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)
  • Unterstützung bei der Antragstellung beim zuständigen Finanzamt
  • Begleitung und Kommunikation im Bescheinigungsverfahren
  • Dokumentation der F&E-Aktivitäten gemäß den Anforderungen des FZulG

NOVARIS schuldet keinen bestimmten Erfolg (insbesondere nicht die Bewilligung der Forschungszulage), sondern die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen.

§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen

3.1 Erfolgsbasierte Vergütung

Sofern nicht im Einzelvertrag abweichend vereinbart, erfolgt die Vergütung von NOVARIS erfolgsbasiert und in zwei Teilbeträgen: 30 % des vereinbarten Honorars werden fällig, sobald die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) eine positive Bescheinigung erteilt hat; die restlichen 70 % werden fällig, sobald die Forschungszulage durch das zuständige Finanzamt ausgezahlt oder auf die Steuerschuld des Kunden angerechnet wurde. Versagt die BSFZ die Bescheinigung, entsteht kein Anspruch von NOVARIS auf die erfolgsbasierte Vergütung nach diesem Absatz.

3.2 Vergütungshöhe

Die genaue Vergütungshöhe (prozentualer Anteil der bewilligten Forschungszulage oder Festpreis) wird im individuellen Angebot festgelegt.

3.3 Fälligkeit

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart.

3.4 Mehrwertsteuer

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, NOVARIS alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere:

  • Projektbeschreibungen und technische Dokumentationen der F&E-Vorhaben
  • Personalkosten- und Sachkostenaufstellungen
  • Bestehende Förderbescheide oder Ablehnungen
  • Ansprechpartner für Rückfragen zu technischen und kaufmännischen Details

Verzögerungen, die durch eine nicht rechtzeitige oder unvollständige Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen nicht zulasten von NOVARIS. Mehraufwand, der durch fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Kunden entsteht, kann gesondert berechnet werden.

§ 5 Vertraulichkeit und Datenschutz

Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke der vertraglichen Zusammenarbeit zu verwenden.

NOVARIS verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen (DSGVO, BDSG). Näheres regelt unsere Datenschutzerklärung.

Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

§ 6 Haftung

6.1 Haftungsbeschränkung

NOVARIS haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6.2 Keine Garantie auf Förderzusage

NOVARIS übernimmt keine Garantie für die Bewilligung der Forschungszulage durch die BSFZ oder das zuständige Finanzamt. Die Entscheidung über die Gewährung der Forschungszulage liegt ausschließlich bei den zuständigen Behörden.

6.3 Unberührte Haftung

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 7 Laufzeit und Kündigung

7.1 Vertragsbeginn

Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots von NOVARIS durch den Kunden zustande (schriftlich, per E-Mail oder durch Unterzeichnung des Beratungsvertrags).

7.2 Laufzeit

Der Vertrag gilt zunächst für die Dauer des im Angebot bezeichneten Projekts. Er verlängert sich anschließend automatisch um jeweils ein Jahr, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

7.3 Ordentliche Kündigung

Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform kündigen (Ziffer 7.2). Im Fall der Kündigung durch den Kunden nach bereits erfolgter Antragstellung hat NOVARIS Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen.

7.4 Außerordentliche Kündigung

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien vorbehalten.

§ 8 Geistiges Eigentum

Alle von NOVARIS im Rahmen der Auftragserfüllung erstellten Unterlagen, Analysen, Anträge und Dokumentationen sind urheberrechtlich geschützt. Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck.

Eine Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von NOVARIS, es sei denn, die Weitergabe erfolgt an die zuständigen Behörden im Rahmen des Antragsverfahrens.

§ 9 Schlussbestimmungen

9.1 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

9.2 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

9.3 Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag München.

9.4 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.

Fragen zu unseren AGB?

NOVARIS Consulting GmbH
E-Mail: info@novaris-consulting.de
Telefon: +49 157 33277711
NOVARIS Consulting

NOVARIS Consulting GmbH, Planegg. Wir beantragen die Forschungszulage für Unternehmen: 30 % des Honorars mit dem BSFZ-Bescheid, 70 % nach Auszahlung.

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