Forschungszulage bei Auftragsforschung: 70 % zählen, 30 % nicht
Beauftragen Sie einen Dienstleister im EWR nach dem 27.03.2024 mit F&E-Arbeiten, zählen 70 % des Entgelts zur Bemessungsgrundlage. Das entspricht vor der zusätzlichen Pauschale 17,5 % des Entgelts, für KMU 24,5 %. Wir prüfen Vertrag und Rechnung, bevor der Antrag rausgeht.
- 70 % des Entgelts förderfähig, für Aufträge nach dem 27.03.2024
- Auftragnehmer muss im EWR ansässig sein
- Ab 2026: 20 % Gemeinkostenpauschale zusätzlich
Forschung über Unternehmensgrenzen
Zahlen und Details
Beispiel: 500.000 € Auftragsvergütung, für Aufträge nach dem 27.03.2024. Ab 2026 kommt für neue Vorhaben zusätzlich die 20-%-Gemeinkostenpauschale auf den anrechenbaren Anteil hinzu (§ 3 Abs. 3b FZulG).
Das Wichtigste in Kürze
Auftragsforschung liegt vor, wenn ein Unternehmen (Auftraggeber) einen externen Dienstleister (Auftragnehmer) im EWR mit F&E-Arbeiten beauftragt. Der Auftraggeber setzt 70 % des Entgelts als Bemessungsgrundlage an (§ 3 Abs. 4 FZulG), für Aufträge nach dem 27.03.2024; davor waren es 60 %. Ab 2026 kommt für Vorhaben mit Beginn nach dem 31.12.2025 die 20-%-Gemeinkostenpauschale hinzu, die auch auf diesen 70-%-Anteil wirkt (§ 3 Abs. 3b FZulG). Nur der Auftraggeber beantragt die Zulage; der Auftragnehmer darf dieselben Kosten nicht zusätzlich als eigene F&E ansetzen.
Das Wichtigste zur Auftragsforschung
Was ist Auftragsforschung nach § 2 Abs. 4 FZulG?
Auftragsforschung liegt vor, wenn ein Unternehmen (Auftraggeber) einen externen Dienstleister (Auftragnehmer) mit F&E-Arbeiten beauftragt. Nur der Auftraggeber beantragt die Zulage dafür.
Der Auftragnehmer kann eine Universität, ein Forschungsinstitut, ein Ingenieurbüro oder ein anderes Unternehmen sein. Entscheidend ist nicht die Rechtsform, sondern ob die Leistung F&E-Charakter hat und der Auftragnehmer im EWR sitzt.
Drei Kategorien, drei Bemessungsgrundlagen
- Eigenforschung: eigenes Personal, eigene Ressourcen. Förderfähig sind die Arbeitgeberbruttolöhne der F&E-Mitarbeiter, ab 2026 zusätzlich die 20-%-Gemeinkostenpauschale.
- Auftragsforschung: ein externer Dienstleister im EWR übernimmt die F&E-Arbeit. 70 % der Auftragsvergütung zählen zur Bemessungsgrundlage.
- Kooperationsforschung: gleichberechtigte Partner forschen gemeinsam. Jeder Partner beantragt die Zulage nur für die eigenen Personalkosten; eine Verrechnung der Kosten des Partners ist ausgeschlossen.
| Kriterium | Auftragsforschung | Kooperationsforschung |
|---|---|---|
| Wer beantragt | Nur der Auftraggeber | Jeder Partner für die eigenen Kosten |
| IP-Rechte | Beim Auftraggeber | Geteilt nach Vereinbarung |
| Anrechenbare Kosten | 70 % der Vergütung | Eigene Personalkosten |
| EWR-Pflicht | Auftragnehmer muss im EWR sitzen | Keine Einschränkung |
Typische Auftragnehmer sind Universitäten, Fraunhofer-Institute, Helmholtz- und Leibniz-Zentren sowie spezialisierte Ingenieurbüros. Entscheidend bleibt der F&E-Charakter der Leistung, nicht der Name der Institution.
In der Praxis kombinieren viele Unternehmen Eigenforschung und Auftragsforschung: Eigenes Personal arbeitet an einem Teil des Vorhabens, ein externes Institut übernimmt einen anderen Teil. Beide Bemessungsgrundlagen addieren sich zur Gesamtsumme, gedeckelt auf 12 Mio. € pro Jahr.
Wie berechnet sich der förderfähige Anteil der Auftragsforschung?
70 % des Entgelts zählen zur Bemessungsgrundlage, für Aufträge nach dem 27.03.2024; davor waren es 60 %. Die verbleibenden 30 % gelten pauschal als Gewinnanteil und Verwaltungsaufwand des Auftragnehmers.
Das Gesetz verlangt keinen Nachweis der tatsächlichen Kostenstruktur beim Auftragnehmer. Die 70-%-Pauschale gilt unabhängig davon, ob eine Universität mit niedrigem Overhead oder ein kommerzielles Institut den Auftrag ausführt.
Ab 2026 kommt für Vorhaben mit Beginn nach dem 31.12.2025 die 20-%-Gemeinkostenpauschale hinzu, und zwar auch auf die 70-%-Basis der Auftragsforschung (§ 3 Abs. 3b FZulG).
Rechenbeispiele
Auftrag an ein Institut im EWR, Großunternehmen
Rechnung eines Fraunhofer-Instituts für ein neues Sensorkonzept, Vorhaben ab 2026.
70 % der Rechnung zählen zur Bemessungsgrundlage, zuzüglich der 20-%-Pauschale.
Gleicher Auftrag, KMU-Status
Dieselbe Rechnung, aber das Unternehmen erfüllt die KMU-Kriterien nach Anhang I AGVO.
KMU erhalten 35 % statt 25 % auf dieselbe Bemessungsgrundlage.
Kombination mit eigener F&E
Das Unternehmen beschäftigt zugleich eigenes F&E-Personal für dasselbe Vorhaben.
Personalkosten und Auftragsforschung addieren sich zu einer Bemessungsgrundlage, gedeckelt auf 12 Mio. € pro Jahr.
Rechnung mit Nicht-F&E-Anteilen
Von einer Rechnung über 500.000 € entfallen nur 400.000 € auf tatsächliche F&E-Leistungen, der Rest ist Projektmanagement und Reisekosten.
Nur der F&E-Anteil der Rechnung geht in die 70-%-Regel ein; verlangen Sie getrennte Rechnungspositionen.
Die 70-%-Regel gilt auch für Teilleistungen: Enthält eine Rechnung F&E- und Nicht-F&E-Anteile, wird zuerst der F&E-Anteil herausgefiltert, erst danach greifen die 70 %.
Universitäten und Fraunhofer-Institute erfüllen die EWR-Pflicht automatisch und liefern meist bereits aufgeschlüsselte Leistungsnachweise, was die Dokumentation erleichtert.
Fordern Sie von Ihrem Auftragnehmer getrennte Rechnungspositionen für F&E- und Nicht-F&E-Leistungen; ohne Aufschlüsselung kann das Finanzamt die Regel nicht anwenden.
Welche 5 Voraussetzungen muss Auftragsforschung erfüllen?
Alle fünf Merkmale müssen gleichzeitig vorliegen. Fehlt eines, erkennt die BSFZ die Leistung nicht als Auftragsforschung des Auftraggebers an.
Grundlage sind § 2 Abs. 4 FZulG und das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 (Rn. 64–66).
Fehlt ein Merkmal, gilt die Leistung nicht als Auftragsforschung des Auftraggebers.
- Routinemäßige Dienstleistungen, Testing, Qualitätskontrolle, Marktforschung und reine Beratungsleistungen zählen nicht als F&E, auch nicht in einem wissenschaftlichen Umfeld.
- Rahmenverträge ohne konkreten F&E-Bezug oder reine Dienstleistungsverträge erfüllen die Vertragspflicht nicht.
Bleibt das geistige Eigentum beim Auftragnehmer, stuft die BSFZ die Leistung in der Regel als reine Dienstleistung ein, nicht als Auftragsforschung.
Was muss der Auftragsforschungsvertrag regeln?
Der Vertrag entscheidet über die Förderfähigkeit. Vier Klauseln sichern die Auftragsforschung ab: Gegenstand, IP-Rechte, Dokumentation, Abrechnung.
Der Vertrag muss den F&E-Charakter eindeutig benennen: welches technische Risiko adressiert wird, welche Erkenntnisse angestrebt werden und mit welcher Methodik. Eine pauschale „Entwicklungsleistung“ ohne diese Angaben reicht der BSFZ nicht.
| Klausel | Beispieltext |
|---|---|
| Gegenstand | „Der Auftragnehmer erbringt Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Bereich [Forschungsgebiet], die auf die Lösung des folgenden technischen Risikos abzielen: [Beschreibung].“ |
| IP-Rechte | „Sämtliche Forschungsergebnisse, einschließlich Erfindungen und Know-how, gehen in das Eigentum des Auftraggebers über.“ |
| Dokumentation | „Der Auftragnehmer erstellt quartalsweise einen Forschungsbericht mit Fortschritt und nächsten Schritten.“ |
| Abrechnung | „Die Rechnungsstellung erfolgt mit getrennter Ausweisung von F&E-Leistungen und sonstigen Leistungen.“ |
Pauschalvergütungen sind zulässig, erschweren aber die Aufschlüsselung. Stunden- oder meilensteinbasierte Abrechnungen weisen den F&E-Anteil direkt aus und sind vorzuziehen.
Vereinbaren Sie regelmäßige Zwischenberichte, die den Fortschritt der F&E-Arbeiten dokumentieren; sie dienen als Nachweis gegenüber BSFZ und Finanzamt. Bei gemischten Verträgen aus F&E- und Routineleistungen sichern separate Rechnungspositionen oder eigene Verträge die spätere Aufschlüsselung ab.
Welche 5 Fehler kosten die Förderung bei Auftragsforschung?
Fünf Fehler kosten in der Praxis am häufigsten die Förderung, ganz oder teilweise.
- Auftragnehmer sitzt außerhalb des EWR: der häufigste Fehler, oft bei langjährigen Partnern in Großbritannien, den USA, China oder Indien. Diese Kosten sind unabhängig von der Qualität der Forschung nicht förderfähig.
- Vertrag ohne erkennbaren F&E-Bezug: Formulierungen wie „Beratungsleistungen“ oder „technische Dienstleistung“ ohne konkreten Forschungsbezug reichen nicht.
- Routineleistungen als Auftragsforschung deklariert: Standardtests, Qualitätsprüfungen oder Designarbeiten ohne innovativen Charakter werden regelmäßig abgelehnt.
- Doppelbeantragung durch Auftraggeber und Auftragnehmer: Finanzbehörden greifen das bei Betriebsprüfungen regelmäßig auf und fordern zurück, mit Zinsen.
- Rechnungen nicht aufgeschlüsselt: ohne Trennung von F&E- und Nicht-F&E-Leistungen kann das Finanzamt die 70-%-Regel nicht korrekt anwenden und kürzt die Förderung.
Diese Fehler zeigen sich meist erst bei einer Betriebsprüfung, wenn eine Korrektur nicht mehr möglich ist. Eine Vertragsprüfung vor der ersten Rechnung verhindert das.
Welche Fragen tauchen zur Auftragsforschung am häufigsten auf?
Auftragsforschungsvertrag prüfen lassen, bevor die Rechnung kommt
Im Erstgespräch prüfen wir Vertrag, Auftragnehmer-Sitz und Rechnungsstellung und rechnen die Bemessungsgrundlage aus Personalkosten und Auftragsforschung zusammen. Kein Ergebnis, keine Rechnung.
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Max Nodes
Gründer und Geschäftsführer von NOVARIS Consulting. Spezialisiert auf die steuerliche Forschungsförderung (FZulG) seit 2021; 25 von 25 begleiteten BSFZ-Anträgen bewilligt (Stand 09/2026). Max Nodes