Forschungszulage bei Auftragsforschung: 70 % zählen, 30 % nicht

Beauftragen Sie einen Dienstleister im EWR nach dem 27.03.2024 mit F&E-Arbeiten, zählen 70 % des Entgelts zur Bemessungsgrundlage. Das entspricht vor der zusätzlichen Pauschale 17,5 % des Entgelts, für KMU 24,5 %. Wir prüfen Vertrag und Rechnung, bevor der Antrag rausgeht.

  • 70 % des Entgelts förderfähig, für Aufträge nach dem 27.03.2024
  • Auftragnehmer muss im EWR ansässig sein
  • Ab 2026: 20 % Gemeinkostenpauschale zusätzlich
Auf einen Blick

Forschung über Unternehmensgrenzen

Forschung über Unternehmensgrenzen — Auftraggeber und ForschungspartnerAuftragForschung
Auftraggeber und Forschungspartner
Zahlen und Details
Von einem Entwicklungsauftrag an Dritte zählen 70 Prozent
Auftragsforschung500.000 €70 % förderfähig (§ 3 Abs. 4 FZulG)350.000 €30 % zählen nicht150.000 €

Beispiel: 500.000 € Auftragsvergütung, für Aufträge nach dem 27.03.2024. Ab 2026 kommt für neue Vorhaben zusätzlich die 20-%-Gemeinkostenpauschale auf den anrechenbaren Anteil hinzu (§ 3 Abs. 3b FZulG).

Das Wichtigste in Kürze

Auftragsforschung liegt vor, wenn ein Unternehmen (Auftraggeber) einen externen Dienstleister (Auftragnehmer) im EWR mit F&E-Arbeiten beauftragt. Der Auftraggeber setzt 70 % des Entgelts als Bemessungsgrundlage an (§ 3 Abs. 4 FZulG), für Aufträge nach dem 27.03.2024; davor waren es 60 %. Ab 2026 kommt für Vorhaben mit Beginn nach dem 31.12.2025 die 20-%-Gemeinkostenpauschale hinzu, die auch auf diesen 70-%-Anteil wirkt (§ 3 Abs. 3b FZulG). Nur der Auftraggeber beantragt die Zulage; der Auftragnehmer darf dieselben Kosten nicht zusätzlich als eigene F&E ansetzen.

Das Wichtigste zur Auftragsforschung

  • Anrechenbarer Auftragsanteil
    70 % des Entgelts, für Aufträge nach dem 27.03.2024 (davor 60 %)
  • Gemeinkostenpauschale
    zusätzlich 20 % auf die 70-%-Basis, nur für Vorhaben mit Beginn nach dem 31.12.2025
  • Fördersatz auf die Bemessungsgrundlage
    25 %, für KMU 35 %
  • Anteil am Entgelt vor Pauschale
    17,5 %, für KMU 24,5 % (Aufträge nach dem 27.03.2024)
  • EWR-Pflicht
    Auftragnehmer muss im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sein
  • Deckel
    12 Mio. € Bemessungsgrundlage pro Jahr, davor 10 Mio. €
  • Anspruchsberechtigt
    nur der Auftraggeber; der Auftragnehmer darf dieselben Kosten nicht zusätzlich ansetzen
  • Was ist Auftragsforschung nach § 2 Abs. 4 FZulG?

    Auftragsforschung liegt vor, wenn ein Unternehmen (Auftraggeber) einen externen Dienstleister (Auftragnehmer) mit F&E-Arbeiten beauftragt. Nur der Auftraggeber beantragt die Zulage dafür.

    Der Auftragnehmer kann eine Universität, ein Forschungsinstitut, ein Ingenieurbüro oder ein anderes Unternehmen sein. Entscheidend ist nicht die Rechtsform, sondern ob die Leistung F&E-Charakter hat und der Auftragnehmer im EWR sitzt.

    Drei Kategorien, drei Bemessungsgrundlagen

    • Eigenforschung: eigenes Personal, eigene Ressourcen. Förderfähig sind die Arbeitgeberbruttolöhne der F&E-Mitarbeiter, ab 2026 zusätzlich die 20-%-Gemeinkostenpauschale.
    • Auftragsforschung: ein externer Dienstleister im EWR übernimmt die F&E-Arbeit. 70 % der Auftragsvergütung zählen zur Bemessungsgrundlage.
    • Kooperationsforschung: gleichberechtigte Partner forschen gemeinsam. Jeder Partner beantragt die Zulage nur für die eigenen Personalkosten; eine Verrechnung der Kosten des Partners ist ausgeschlossen.
    Auftragsforschung im Vergleich zur Kooperationsforschung
    KriteriumAuftragsforschungKooperationsforschung
    Wer beantragtNur der AuftraggeberJeder Partner für die eigenen Kosten
    IP-RechteBeim AuftraggeberGeteilt nach Vereinbarung
    Anrechenbare Kosten70 % der VergütungEigene Personalkosten
    EWR-PflichtAuftragnehmer muss im EWR sitzenKeine Einschränkung

    Typische Auftragnehmer sind Universitäten, Fraunhofer-Institute, Helmholtz- und Leibniz-Zentren sowie spezialisierte Ingenieurbüros. Entscheidend bleibt der F&E-Charakter der Leistung, nicht der Name der Institution.

    In der Praxis kombinieren viele Unternehmen Eigenforschung und Auftragsforschung: Eigenes Personal arbeitet an einem Teil des Vorhabens, ein externes Institut übernimmt einen anderen Teil. Beide Bemessungsgrundlagen addieren sich zur Gesamtsumme, gedeckelt auf 12 Mio. € pro Jahr.

    Beantragen Auftraggeber und Auftragnehmer dieselben Kosten doppelt, liegt eine unzulässige Doppelförderung vor. Das Finanzamt fordert das bei einer Betriebsprüfung zurück, mit Zinsen.