Forschungszulage Personalkosten: was zur Bemessungs­grundlage zählt

Förderfähig ist das Arbeitgeberbrutto der F&E-Zeit einer Person, nicht das gesamte Gehalt. Ab 2026 kommt eine 20-%-Pauschale hinzu, für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 beginnen.

  • Arbeitgeberbrutto, anteilig nach F&E-Zeit (§ 3 Abs. 1 FZulG)
  • Ab 2026: 20 % Pauschale ohne Einzelnachweis (§ 3 Abs. 3b FZulG)
  • GmbH-Geschäftsführer nur über das Gehalt förderfähig
Auf einen Blick

Forschungszeit wird nachvollziehbar

Forschungszeit wird nachvollziehbar — Person · Arbeitspaket · ZeitnachweisZeitF&E
Person · Arbeitspaket · Zeitnachweis
Zahlen und Details
Nur die F&E-Zeit zählt zur Bemessungsgrundlage
Jahres-Arbeitgeberbrutto einer Entwicklerin80.000 €60 % F&E-Zeit – förderfähig (§ 3Abs. 1 FZulG)48.000 €40 % übrige Zeit – zählt nicht32.000 €Arbeitgeberbrutto = Bruttolohn plus Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (§ 3 Abs. 1FZulG i. V. m. § 3 Nr. 62 EStG).

Das Wichtigste in Kürze

Förderfähig sind die Arbeitslöhne der Personen, die an einem begünstigten F&E-Vorhaben arbeiten: das Arbeitgeberbrutto einschließlich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, anteilig nach dem F&E-Zeitanteil der Person (§ 3 Abs. 1 FZulG). Lohnsteuerpflichtige Bestandteile wie Boni oder Sachbezüge zählen grundsätzlich mit, Abfindungen nicht, weil ihnen kein F&E-Zeitanteil zugeordnet werden kann. Leiharbeit ist nicht förderfähig: der Entleiher zahlt an den Verleiher, nicht als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn an den Leiharbeiter selbst. Ab 2026 kommt eine 20-%-Gemeinkostenpauschale hinzu, nur für Vorhaben mit Beginn nach dem 31.12.2025 (§ 3 Abs. 3b FZulG). Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Mitunternehmern sind ein eigener Tatbestand mit 100 € je Stunde (§ 3 Abs. 3 FZulG); für einen GmbH-Geschäftsführer gilt das nicht, seine F&E-Zeit zählt nur über sein Gehalt.

Das Wichtigste zu den Personalkosten

  • Bemessungsgrundlage
    Arbeitgeberbrutto, anteilig nach F&E-Zeit (§ 3 Abs. 1 FZulG)
  • Nicht förderfähig
    Abfindungen, Leiharbeit (Zahlung an den Verleiher)
  • Ab 2026
    20 % Gemeinkostenpauschale, nur für Vorhaben mit Beginn nach dem 31.12.2025
  • Eigenleistungen
    100 € je Stunde, höchstens 40 Stunden pro Woche, nur Einzel- und Mitunternehmer
  • GmbH-Geschäftsführer
    Keine Eigenleistung, F&E-Zeit zählt nur über das Gehalt
  • Deckel
    Bemessungsgrundlage höchstens 12 Mio. €, bis zu 4,2 Mio. € Zulage pro Jahr
  • Welche Lohnbestandteile zählen zur Bemessungsgrundlage?

    Förderfähig ist das Arbeitgeberbrutto der im Vorhaben geleisteten Stunden: Bruttolohn plus Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, soweit er nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist (§ 3 Abs. 1 FZulG).

    Lohnbestandteile und ihre Förderfähigkeit
    LohnbestandteilZähltWarum
    Grundgehalt (Bruttolohn und -gehalt)erfüllt JaZentrale Bemessungsgröße, Arbeitslohn nach § 3 Abs. 1 FZulG.
    Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherungerfüllt JaSteuerfreie Zukunftssicherung nach § 3 Nr. 62 EStG, erhöht die Bemessungsgrundlage um rund 20 % gegenüber dem reinen Bruttogehalt.
    Vertraglich vereinbarte Zulagen, etwa Schicht- oder Funktionszulageerfüllt JaVertraglich fest vereinbart, zählt wie das Grundgehalt (§ 3 Abs. 1 FZulG).
    Leistungsboni über das Grundgehalt hinausEinzelfallLohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zählt grundsätzlich mit (§ 3 Abs. 1 FZulG); die Zuordnung zum F&E-Zeitanteil klärt der Steuerberater im Einzelfall.
    13. Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgelderfüllt JaVertraglich oder tarifvertraglich vereinbart, zählt wie das Grundgehalt (§ 3 Abs. 1 FZulG).
    Sachbezüge: Dienstwagen, Jobticket, EssenszuschussEinzelfallGeldwerter Vorteil, soweit lohnsteuerpflichtig, zählt grundsätzlich mit (§ 3 Abs. 1 FZulG); im Einzelfall mit dem Steuerberater klären.

    Nicht förderfähig ist die Zeit außerhalb des Vorhabens: Nur das Arbeitgeberbrutto der Stunden im begünstigten F&E-Vorhaben zählt zur Bemessungsgrundlage, anteilig nach dem F&E-Zeitanteil der Person (§ 3 Abs. 1 FZulG). Wie sich dieser Anteil nachweisen lässt, zeigt die Zeiterfassung.

    Welche Personalkosten sind förderfähig?

    Förderfähig ist das Arbeitgeberbrutto, nicht jede Gehaltskomponente. Die Übersicht der Lohnbestandteile steht oben; hier zwei weitere Sonderfälle und die Pauschale ab 2026.

    Weitere Lohnbestandteile ohne Förderfähigkeit
    LohnbestandteilFörderfähigFundstelle
    AbfindungenNein§ 3 Abs. 1 FZulG (nicht erfasst)
    Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen AltersvorsorgeNein, nur gesetzliche Zukunftssicherung zählt§ 3 Abs. 1 FZulG i. V. m. § 3 Nr. 62 EStG

    Die 20-%-Pauschale ab 2026

    Ab dem Wirtschaftsjahr 2026 kommt eine Gemeinkostenpauschale von 20 % auf die förderfähigen Aufwendungen hinzu, pauschal ohne Einzelnachweis, nur für Vorhaben mit Beginn nach dem 31.12.2025 (§ 3 Abs. 3b FZulG). Für rückwirkende Anträge der Jahre 2020 bis 2025 zählen nur Bruttolohn und Arbeitgeberanteil.

    GmbH-Geschäftsführer: nur über das Gehalt

    Die Vergütung eines GmbH-Geschäftsführers zählt zu den Personalkosten, wenn ein Anstellungsvertrag mit Lohnsteuerabzug besteht (§ 3 Abs. 1 S. 3 FZulG); eine vertragliche Beschreibung des F&E-Anteils ist keine gesetzliche Voraussetzung, dient in der Praxis aber als Nachweis. Eine Eigenleistung nach § 3 Abs. 3 FZulG kann er nicht ansetzen; diese Regel gilt nur für Einzelunternehmer und Mitunternehmer.

    Wie wird aus dem Stundenanteil eine Zulage?

    Aus den F&E-zeitanteiligen Personalkosten wird über die Pauschale ab 2026 und den Fördersatz die ausgezahlte Zulage.

    Vom förderfähigen Personalaufwand zur ausgezahlten Zulage, KMU mit Vorhaben ab 2026
    F&E-Personalkosten(Arbeitgeberbrutto)298.200 €Gemeinkostenpauschale 20 %59.640 €Bemessungsgrundlage357.840 €Fördersatz 35 %125.244 €

    KMU mit Personalkosten, Vorhaben ab 2026

    Ein KMU mit 298.200 € förderfähigen Personalkosten aus fünf F&E-Mitarbeitenden, Vorhaben beginnt nach dem 31.12.2025.

    F&E-Personalkosten (Arbeitgeberbrutto)298.200 €
    Gemeinkostenpauschale 20 %+ 59.640 €
    Förderfähige Aufwendungen357.840 €
    Fördersatz35 %
    Forschungszulage pro Jahr125.244 €

    Inklusive der 20-%-Pauschale auf die Bemessungsgrundlage (§ 3 Abs. 3b FZulG).

    Dieselben Personalkosten, Zeitraum 2024/2025

    Dieselben 298.200 € Personalkosten, aber Aufwendungen im Zeitraum 2024/2025.

    F&E-Personalkosten (Arbeitgeberbrutto)298.200 €
    Gemeinkostenpauschale 20 %+ 0 €
    Förderfähige Aufwendungen298.200 €
    Fördersatz35 %
    Forschungszulage pro Jahr104.370 €

    Ohne die 20-%-Pauschale, die erst für Vorhaben ab 2026 gilt.