Forschungszulage Auszahlung: Verrechnung oder Erstattung

Die Forschungszulage wird mit der nächsten Steuerfestsetzung verrechnet. Übersteigt sie die Steuerschuld, zahlt das Finanzamt den Rest aus, auch ohne Gewinn.

  • Verrechnung mit Einkommen- oder Körperschaftsteuer (§ 10 FZulG)
  • Überschuss wird ausgezahlt, auch in Verlustjahren
  • Gewerbesteuerlich neutral, keine Hinzurechnung
Anrechnung und Auszahlung§ 10 FZulG
Forschungszulage200.000 €
Auf die Steuer angerechnet− 120.000 €
Wird ausgezahlt80.000 €
Auszahlung auf Ihr Konto 80.000 € 120.000 € davon mit der Steuer verrechnet

Die Zulage wird zuerst auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Was danach bleibt, zahlt das Finanzamt aus (§ 10 FZulG).

Auszahlung im Erstgespräch prüfen

Das Wichtigste in Kürze

Die Forschungszulage wird im Rahmen der nächsten Steuerfestsetzung mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer verrechnet (§ 10 FZulG). Übersteigt die Zulage die Steuerschuld, zahlt das Finanzamt den Überschuss als Steuererstattung aus. Unternehmen mit Verlust erhalten deshalb die volle Zulage als Auszahlung, ohne jede Steuerschuld zur Verrechnung. Bei Mitunternehmerschaften wird die Zulage anteilig nach dem Gewinnverteilungsschlüssel angerechnet und gesondert und einheitlich festgestellt. Weitere Fragen dazu beantwortet die Forschungszulage FAQ.

Das Wichtigste zur Auszahlung

  • Mechanik
    Verrechnung mit der Steuerschuld bei der nächsten Festsetzung, Überschuss wird ausgezahlt (§ 10 FZulG)
  • Verlustjahre
    Volle Zulage als Auszahlung, unabhängig von der Steuerschuld
  • Dauer
    4 bis 12 Wochen von der Festsetzung bis zur Gutschrift
  • Gewerbesteuer
    Keine Betriebseinnahme, keine Hinzurechnung
  • Vorbehalt
    Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO)
  • Bei Verzögerung
    Einspruch nach § 347 AO jederzeit; Untätigkeitsklage nach 6 Monaten ohne Bescheid (§ 46 FGO)
  • Wie verrechnet das Finanzamt die Zulage mit der Steuer?

    § 10 FZulG legt die Reihenfolge fest: erst Anrechnung auf die festgesetzte Steuer, danach Auszahlung des Rests.

    § 10 FZulG legt die Reihenfolge fest: Die Forschungszulage wird zuerst mit der bei der nächsten Festsetzung fälligen Einkommen- oder Körperschaftsteuer verrechnet. Der Teil, der die Steuerschuld übersteigt, wird als Steuererstattung ausgezahlt. Für die Forschungszulage gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über Steuervergütungen entsprechend, mit Ausnahme des § 163 AO (§ 12 FZulG).

    • Gewinnjahr: Die Zulage wird bis zur Höhe der Steuerschuld angerechnet, der Rest wird ausgezahlt.
    • Verlustjahr: Ohne Steuerschuld gibt es nichts zu verrechnen, die gesamte Zulage wird ausgezahlt.
    • Mitunternehmerschaft: Die Anrechnung erfolgt anteilig nach dem Gewinnverteilungsschlüssel, gesondert und einheitlich festgestellt.
    Auch ohne Steuerschuld: Start-ups und wachsende Unternehmen ohne Gewinn erhalten die Forschungszulage vollständig als Barauszahlung auf das Firmenkonto.