Forschungszulage berechnen: vom Aufwand zur Zulage

Die Forschungszulage ist Bemessungsgrundlage mal Fördersatz: 25 %, für KMU 35 %. Bei Aufträgen nach dem 27.03.2024 entsprechen 70 % anrechenbarer Anteil vor der zusätzlichen Pauschale 17,5 % beziehungsweise 24,5 % des Auftragsentgelts.

  • Personalkosten + Eigenleistungen + 70 % Auftragsforschung
  • Ab 2026 zusätzlich 20 % Pauschale
  • Fördersatz 25 %, KMU 35 %, Deckel 12 Mio. €
Auf einen Blick

Von den Kosten zur Bemessungsgrundlage

Von den Kosten zur Bemessungsgrundlage — Kostenarten richtig zuordnen€
Kostenarten richtig zuordnen
Zahlen und Details
Vom Aufwand zur Zulage, Zeile für Zeile
F&E-Personalkosten(Arbeitgeberbrutto)640.000 €Eigenleistungen (§ 3 Abs. 3)100.000 €Auftragsforschung, 70 %210.000 €Gemeinkostenpauschale 20 %190.000 €Bemessungsgrundlage1.140.000 €Fördersatz 35 %399.000 €

Beispiel: 640.000 € Personalkosten, 1.000 Eigenleistungsstunden und 300.000 € Auftragsforschung, KMU, Vorhaben ab 2026. Jede Zeile zeigt einen Schritt der Formel oben: Personalkosten, Eigenleistungen, Auftragsforschung, Pauschale, Bemessungsgrundlage, Fördersatz.

Das Wichtigste in Kürze

Die Forschungszulage berechnet sich in drei Schritten: Bemessungsgrundlage, Deckel, Fördersatz. Sie summiert Personalkosten (§ 3 Abs. 1), Eigenleistungen von Einzel- und Mitunternehmern (100 € je Stunde, § 3 Abs. 3) und 70 % der Auftragsforschung (§ 3 Abs. 4). Für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 begonnen haben, kommt auf diese Summe eine 20-%-Pauschale hinzu (§ 3 Abs. 3b). Deckel: 12 Mio. € pro Jahr, Fördersatz 25 %, für KMU 35 %.

Das Wichtigste zur Berechnung

  • Formel
    Bemessungsgrundlage × Fördersatz = Forschungszulage
  • Bemessungsgrundlage
    Personalkosten + Eigenleistungen + 70 % Auftragsforschung
  • Deckel
    12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr
  • Fördersatz
    25 %, für KMU 35 %
  • Wie rechnet sich das an einem konkreten Fall?

    Zwei Fälle mit Beträgen, die auf dieser Seite bereits vorkommen.

    Vorhaben ab 2026 wie im Titelbeispiel

    640.000 € Personalkosten, 1.000 Eigenleistungsstunden und 300.000 € Auftragsforschung, KMU.

    F&E-Personalkosten (Arbeitgeberbrutto)640.000 €
    Auftragsforschung, 70 % von 300.000 €+ 210.000 €
    Eigenleistungen (§ 3 Abs. 3) · 1000 h × 100 €+ 100.000 €
    Gemeinkostenpauschale 20 %+ 190.000 €
    Förderfähige Aufwendungen1.140.000 €
    Fördersatz35 %
    Forschungszulage pro Jahr399.000 €

    Auftragsforschung ohne eigenes Personal

    Ein Großunternehmen vergibt einen reinen Forschungsauftrag von 500.000 € an ein externes Institut.

    F&E-Personalkosten (Arbeitgeberbrutto)0 €
    Auftragsforschung, 70 % von 500.000 €+ 350.000 €
    Gemeinkostenpauschale 20 %+ 70.000 €
    Förderfähige Aufwendungen420.000 €
    Fördersatz25 %
    Forschungszulage pro Jahr105.000 €

    Im zweiten Fall zählen nur 70 % des Auftragsvolumens zur Bemessungsgrundlage (§ 3 Abs. 4 FZulG). Wer die restlichen 30 % versehentlich mitrechnet, überschätzt seine Zulage.

    Welche Kosten zählen zur Bemessungsgrundlage?

    Vier Kostenarten bilden die Bemessungsgrundlage, jede mit eigener Regel.

    Kostenarten und ihre Anrechnung
    KostenartGrundlageAnrechenbarRegel
    Personalkosten§ 3 Abs. 1 FZulG100 %Arbeitgeberbrutto + Zukunftssicherung
    Eigenleistungen§ 3 Abs. 3 FZulG100 € je StundeNur Einzel-/Mitunternehmer, max. 40 Std./Woche
    Bewegliche Anlagegüter§ 3 Abs. 3a FZulGNur die AfAAbschreibung auf genutzte Anlagegüter
    Auftragsforschung§ 3 Abs. 4 FZulG70 %bis zum 27.03.2024; nur EU/EWR
    Nicht förderfähig: Verwaltung, Miete, Vertrieb, Marketing. Material und Lizenzen zählen nicht separat, siehe Sachkosten. Für Vorhaben mit Beginn nach dem 31.12.2025 kommt die 20-%-Pauschale hinzu (§ 3 Abs. 3b); für früher begonnene Vorhaben entfällt sie auch in 2026.

    Welche Fehler machen die Rechnung falsch?

    Fünf Fehler verändern das Ergebnis am stärksten.

    • Bruttolohn statt Arbeitgeberbrutto angesetzt: Nur der lohnsteuerpflichtige Arbeitgeberbrutto zählt (§ 3 Abs. 1 FZulG).
    • Auftragsforschung zu 100 % statt zu 70 % angesetzt: Nur 70 % des Rechnungsbetrags zählen (§ 3 Abs. 4 FZulG).
    • Die 20-%-Pauschale auf ein Altvorhaben angewendet: Sie gilt nur für Vorhaben mit Beginn nach dem 31.12.2025 (§ 3 Abs. 3b FZulG).
    • Den Deckel je Wirtschaftsjahr übersehen: Die Bemessungsgrundlage ist pro Jahr auf 12 Mio. € begrenzt (§ 3 Abs. 5 FZulG), nicht über mehrere Jahre summierbar.
    • Eigenleistungen bei einer GmbH angesetzt: § 3 Abs. 3 FZulG erfasst nur Einzel- und Mitunternehmer, ein GmbH-Geschäftsführer zählt nur über sein Gehalt.