Forschungszulage Berechnung: So funktioniert sie
Die Forschungszulage wird in drei Schritten ermittelt: Zuerst sammeln Sie alle förderfähigen F&E-Kosten, dann bestimmen Sie die Bemessungsgrundlage (maximal 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr) und wenden schließlich den Fördersatz an — 25 % für Großunternehmen, 35 % für KMU.
Schritt 1
Förderfähige F&E-Kosten erfassen: Personal, Eigenleistungen, Auftragsforschung, Sachkosten
Schritt 2
Bemessungsgrundlage ermitteln (gedeckelt bei 12 Mio. €/Jahr)
Welche Kosten zählen zur Bemessungsgrundlage?
Nicht jeder F&E-Aufwand ist förderfähig. Das Forschungszulagengesetz (FZulG) definiert vier Kostenarten, die in die Berechnung einfließen. Voraussetzung: Die Aufwendungen beziehen sich auf Projekte, die die drei F&E-Kriterien erfüllen — Neuheit, technisches Risiko und Systematik.
Nicht förderfähig sind: allgemeine Verwaltungskosten, Gebäudemieten, nicht-projektbezogene IT-Kosten sowie Aufwendungen für Vertrieb und Marketing. Achten Sie auf eine saubere Zeiterfassung, damit das Finanzamt die F&E-Anteile nachvollziehen kann.
Bemessungsgrundlage berechnen: Schritt für Schritt
Die Bemessungsgrundlage ist die Summe aller anrechenbaren F&E-Kosten — gedeckelt bei 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr. Das ergibt eine maximale Forschungszulage von 4,2 Mio. € (bei 35 %) bzw. 3 Mio. € (bei 25 %).
In diesem Beispiel liegt die Bemessungsgrundlage bei 500.000 € — weit unter der Deckelung von 12 Mio. €. Die meisten mittelständischen Unternehmen schöpfen die Obergrenze nicht aus. Entscheidend ist die vollständige Erfassung aller förderfähigen Kosten.
Rechenbeispiele: KMU vs. Großunternehmen
Der Unterschied zwischen 25 % und 35 % Fördersatz ist erheblich. Hier drei konkrete Szenarien mit unterschiedlichen Unternehmensgrößen:
Beispiel 1: Kleines Softwareunternehmen (KMU, 35 %)
Beispiel 2: Mittleres Maschinenbauunternehmen (KMU, 35 %)
Beispiel 3: Großunternehmen (25 %)
Eigenleistungen richtig berechnen
Gesellschafter und Einzelunternehmer, die selbst F&E-Tätigkeiten ausüben, können Eigenleistungen pauschal mit 100 € pro Stunde ansetzen. Das gilt unabhängig vom tatsächlichen Gehalt oder Gewinnentnahme.
Wichtig: Es gelten maximal 40 Stunden pro Woche und Person. Die Stunden müssen durch eine ordentliche Zeiterfassung dokumentiert werden. Eigenleistungen sind nur in Einzelunternehmen und Personengesellschaften ansetzbar – bei einer GmbH zählt stattdessen das Geschäftsführergehalt als Personalkosten.
Auftragsforschung: Die 70 %-Regel verstehen
Vergeben Sie F&E-Aufträge an externe Dienstleister, Universitäten oder Forschungsinstitute, werden nur 70 % des Rechnungsbetrags als Bemessungsgrundlage anerkannt. Hintergrund: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass 30 % auf Gemeinkosten und Gewinnmarge des Auftragnehmers entfallen.
Achtung: Auftragsforschung im EU/EWR-Raum ist ebenfalls förderfähig. Aufträge an Dienstleister außerhalb des EWR werden jedoch nicht anerkannt. Achten Sie bei der Vertragsgestaltung darauf, dass der F&E-Charakter eindeutig dokumentiert ist.
Maximale Förderhöhe: Bis zu 4,2 Mio. € pro Jahr
Die maximale Forschungszulage ergibt sich aus der Bemessungsgrundlage (max. 12 Mio. €) multipliziert mit dem Fördersatz:
Großunternehmen
12.000.000 € × 25 % = 3.000.000 €
KMU (35 %)
12.000.000 € × 35 % = 4.200.000 €
Zusätzlich können Sie die Forschungszulage bis zu 4 Jahre rückwirkend beantragen. Damit ergibt sich ein theoretisches Maximum von 4 × 4,2 Mio. € = 16,8 Mio. € für KMU. Die Zulage wird über den Finanzamtsantrag geltend gemacht und mit der Körperschaft- oder Einkommensteuer verrechnet — oder direkt ausgezahlt.
5 häufige Berechnungsfehler — und wie Sie sie vermeiden
Auftragsforschung zu 100 % ansetzen
Häufigster Fehler: Externe F&E-Rechnungen vollständig in die Bemessungsgrundlage nehmen. Korrekt sind nur 70 %. Bei 500.000 € Auftragsvolumen gehen sonst 150.000 € anrechenbare Kosten verloren.
Eigenleistungen vergessen
Einzelunternehmer und Mitunternehmer von Personengesellschaften können Eigenleistungen mit bis zu 100 €/Std. ansetzen. Bei 800 F&E-Stunden/Jahr sind das 80.000 € zusätzliche Bemessungsgrundlage — bis zu 28.000 € mehr Zulage. Bei einer GmbH geht das nicht; dort zählt nur das Geschäftsführergehalt.
F&E-Anteile nicht korrekt abgrenzen
Mitarbeiter, die nur teilweise in F&E arbeiten, müssen anteilig berechnet werden. Eine saubere Zeiterfassung ist entscheidend — pauschale Schätzungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Rückwirkende Jahre nicht mitberechnen
Die Forschungszulage kann rückwirkend beantragt werden. Viele Unternehmen berechnen nur das laufende Jahr und verschenken so mehrere Jahresraten.
KMU-Status nicht prüfen
Unternehmen, die als KMU qualifizieren, rechnen versehentlich mit 25 % statt 35 %. Bei 500.000 € Bemessungsgrundlage bedeutet das 50.000 € weniger Zulage.
Häufig gestellte Fragen zur Berechnung der Forschungszulage
Ermitteln Sie zuerst Ihre förderfähigen F&E-Kosten: Personalkosten, Eigenleistungen (100 €/Std.), Auftragsforschung (70 %) und Sachkosten. Die Summe ergibt die Bemessungsgrundlage (max. 12 Mio. €). Multiplizieren Sie mit 25 % (Großunternehmen) oder 35 % (KMU). Nutzen Sie unseren Online-Rechner für eine schnelle Berechnung.
Die Bemessungsgrundlage ist die Summe aller anrechenbaren F&E-Kosten pro Wirtschaftsjahr. Sie ist auf 12 Mio. € gedeckelt. Das bedeutet: Selbst wenn Ihre F&E-Kosten 20 Mio. € betragen, werden nur 12 Mio. € für die Berechnung herangezogen. Die maximale Forschungszulage beträgt damit 4,2 Mio. € (KMU) bzw. 3 Mio. € (Großunternehmen).
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass 30 % des Rechnungsbetrags auf Gemeinkosten und Gewinnmarge des Auftragnehmers entfallen. Nur die reinen F&E-Kosten (70 %) fließen in die Bemessungsgrundlage ein. Diese Regel gilt unabhängig vom tatsächlichen Kostenanteil. Mehr dazu: Auftragsforschung →
Nein. Bei einer GmbH sind Eigenleistungen der Gesellschafter nicht förderfähig – auch nicht, wenn kein Geschäftsführergehalt gezahlt wird. § 3 Abs. 3 FZulG erfasst nur Einzelunternehmer und Mitunternehmer von Personengesellschaften; Kommanditisten einer KG und Gesellschafter einer OHG sind also anspruchsberechtigt, GmbH-Gesellschafter nicht. Für den GmbH-Geschäftsführer zählt allein sein Gehalt als Personalkosten – das setzt einen Anstellungsvertrag voraus.
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