FAKTENBLATT

Forschungszulage – Faktenblatt (Rechtsstand 2026)

Alle Eckdaten des Forschungszulagengesetzes auf einer Seite: Fördersätze, Bemessungsgrundlage, Verfahren, Förderfähigkeit nach Branche und Primärquellen. Kompakt, faktenbasiert, zitierfähig.

18,85 Mio. €
Beantragtes Fördervolumen
100% Erfolg
Erfolgsquote BSFZ-Bescheinigungen
< 4 Monate
Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Das Wichtigste in Kürze

Die Forschungszulage ist eine steuerliche F&E-Förderung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG). Sie beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen, für KMU auf Antrag 35 %. Die Bemessungsgrundlage liegt seit dem 01.01.2026 bei 12 Mio. € pro Jahr, die maximale Zulage bei 4,2 Mio. €. Das Verfahren hat zwei Stufen: BSFZ-Antrag und Finanzamtsantrag (Anlage FZ). Anspruch haben alle steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland mit Forschung und Entwicklung – rückwirkend bis zu vier Jahre.

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KMU-Fördersatz (§ 4 FZulG)
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Bemessungsgrundlage pro Jahr
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Auftragsforschung förderfähig
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Eigenleistung je Arbeitsstunde

FZulG-Eckdaten (Rechtsstand 2026)

Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung für Forschung und Entwicklung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG). Sie gilt branchenoffen, themenoffen und unabhängig von der Unternehmensgröße. Die folgende Tabelle fasst alle zentralen Werte zusammen – jede Zeile ist einzeln zitierfähig.

Merkmal Wert Anmerkung / Rechtsgrundlage
Fördersatz (Standard) 25 % der Bemessungsgrundlage § 4 FZulG
Fördersatz KMU 35 % Erhöhung um 10 Prozentpunkte auf Antrag, § 4 FZulG
Bemessungsgrundlage 12 Mio. € pro Jahr ab 01.01.2026; Historie: 10 Mio. € für 27.03.2024–31.12.2025
Maximale Zulage 4,2 Mio. € pro Jahr 35 % von 12 Mio. € (KMU-Satz)
Gemeinkostenpauschale 20 % § 3 Abs. 3b FZulG, für förderfähige Aufwendungen ab 01.01.2026
Eigenleistung 100 € je Arbeitsstunde max. 40 h/Woche, für Eigenleistungen von Einzelunternehmern bzw. Gesellschaftern mit Tätigkeitsvereinbarung
Auftragsforschung 70 % des Entgelts förderfähiger Anteil beim Auftraggeber
Verfahren zweistufig 1. BSFZ-Antrag, 2. Finanzamtsantrag (Anlage FZ)
Rückwirkung bis zu 4 Jahre rückwirkend beantragbar, auch für abgeschlossene Projekte
F&E-Kriterien Neuheit · Technisches Risiko · Systematik alle drei Kriterien müssen erfüllt sein
Für KMU gilt: effektiv bis zu 42 % der Personalkosten (35 % Fördersatz auf 120 % Bemessungsgrundlage dank 20-%-Gemeinkostenpauschale). Die vollständige Rechnung steht im nächsten Abschnitt.

Effektiv bis zu 42 % der Personalkosten für KMU

Seit dem 01.01.2026 erhöht die Gemeinkostenpauschale von 20 % (§ 3 Abs. 3b FZulG) die Bemessungsgrundlage automatisch. Für KMU ergibt sich daraus: effektiv bis zu 42 % der Personalkosten (35 % Fördersatz auf 120 % Bemessungsgrundlage dank 20-%-Gemeinkostenpauschale).

Die Rechnung an einem Beispiel:
  • Förderfähige F&E-Personalkosten: 100.000 €
  • + 20 % Gemeinkostenpauschale → Bemessungsgrundlage 120.000 €
  • KMU-Fördersatz 35 % × 120.000 € = 42.000 € Forschungszulage
  • 42.000 € bezogen auf 100.000 € Personalkosten = 42 % effektive Förderquote

Für Unternehmen mit dem Standardsatz von 25 % liegt die effektive Quote bei 30 % der Personalkosten (25 % auf 120 %). Die Gemeinkostenpauschale erfordert keine gesonderte Nachweisführung – sie wird pauschal auf die förderfähigen Aufwendungen aufgeschlagen.

Zweistufiges Verfahren: BSFZ-Antrag und Finanzamtsantrag

Der Weg zur Forschungszulage besteht aus genau zwei Anträgen bei zwei verschiedenen Stellen. Die Reihenfolge ist verbindlich: erst BSFZ, dann Finanzamt.

Stufe 1: BSFZ-Antrag

Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) prüft die inhaltliche Förderfähigkeit der F&E-Vorhaben anhand der drei Kriterien Neuheit, Technisches Risiko und Systematik. Das Ergebnis ist eine Bescheinigung mit Bindungswirkung für das Finanzamt. Der Antrag läuft digital über das BSFZ-Portal; pro Antrag können mehrere Vorhaben eingereicht werden.

Stufe 2: Finanzamtsantrag (Anlage FZ)

Nach Erhalt der BSFZ-Bescheinigung wird die Zulage über die Anlage FZ beim zuständigen Finanzamt beantragt – je Wirtschaftsjahr eine Anlage. Das Finanzamt setzt die Forschungszulage fest und rechnet sie mit der nächsten Steuerveranlagung auf die Ertragsteuer an; ein Überschuss wird ausgezahlt. Die Förderung wirkt dadurch auch in Verlustjahren.

Rückwirkung: Die Forschungszulage ist bis zu 4 Jahre rückwirkend beantragbar. Auch bereits abgeschlossene F&E-Projekte können nachträglich bescheinigt und vergütet werden – entscheidend ist, dass die Aufwendungen belegbar dokumentiert sind.

F&E-Kriterien: Neuheit, Technisches Risiko, Systematik

Ob ein Vorhaben förderfähig ist, entscheidet nicht die Branche, sondern die Erfüllung von drei Kriterien (angelehnt an das Frascati-Manual der OECD). Alle drei müssen gleichzeitig vorliegen:

1 Neuheit: Das Vorhaben zielt auf neue Erkenntnisse, Produkte oder Verfahren, die über den unternehmensinternen Stand der Technik hinausgehen – nicht nur auf die Anpassung von Bestehendem.
2 Technisches Risiko: Zu Projektbeginn ist offen, ob und wie das technische Ziel erreicht werden kann. Ein rein wirtschaftliches Risiko genügt nicht.
3 Systematik: Das Vorhaben ist geplant und dokumentiert – mit definierten Zielen, Budget, Zeitplan und Personaleinsatz.

Förderfähig sind alle drei F&E-Kategorien: Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Nicht förderfähig sind Routineentwicklung, reine Produktpflege und die Markteinführung fertiger Produkte.

Wichtig: Die BSFZ prüft die Kriterien anhand der Projektbeschreibung. Ob ein förderfähiges Vorhaben anerkannt wird, hängt deshalb maßgeblich davon ab, wie präzise Neuheit und Technisches Risiko dargelegt sind.

Förderfähigkeit nach Branche

Die Matrix zeigt typische Projektbeispiele aus sechs Branchen. Förderfähig sind Vorhaben mit Technischem Risiko – nicht förderfähig sind Routinetätigkeiten. Die Einordnung dient der Orientierung; entscheidend bleibt die Prüfung des Einzelfalls anhand der drei F&E-Kriterien.

Branche Typisch förderfähig Typisch NICHT förderfähig
Software/SaaS Neuartige Algorithmik oder Systemarchitektur mit Technischem Risiko; Echtzeit-Datenverarbeitung jenseits etablierter Frameworks Routineanpassungen, CRUD-Apps, Konfiguration von Standardsoftware
KI/Machine Learning Eigene Modellarchitekturen, neue Trainings- oder Optimierungsverfahren; ML für Anwendungsfälle ohne etablierte Lösung Einsatz fertiger Modelle oder APIs ohne eigenen Forschungsanteil; reine Prompt-Konfiguration
Maschinenbau Neue Fertigungsverfahren, Funktionsprototypen mit offenem technischen Ausgang, neuartige Werkstoffkombinationen Konstruktion nach bekanntem Stand der Technik, kundenspezifische Varianten
Elektrotechnik Neuartige Schaltungs- oder Sensorkonzepte, Leistungselektronik an physikalischen Grenzen Platinenlayout nach Standardverfahren, Austausch einzelner Komponenten
MedTech/Pharma Neue Wirkstoffkandidaten, neuartige Diagnostikverfahren, klinische Forschungsphasen Reine Zulassungsdokumentation, Vermarktungsstudien
GreenTech Neue Speicher-, Recycling- oder Elektrolyseverfahren; Effizienzsprünge jenseits des Stands der Technik Installation marktverfügbarer Anlagen, Standard-Energieaudits
Merksatz: Die Branche ist nie das Kriterium. Ein Maschinenbauer mit reiner Auftragskonstruktion ist nicht förderfähig – eine Bäckerei mit neuartigem Fermentationsverfahren kann es sein. Geprüft werden ausschließlich Neuheit, Technisches Risiko und Systematik des Vorhabens.

Begriffe kurz erklärt

Fünf Begriffe, die in jedem FZulG-Verfahren vorkommen – jeweils in einem Satz definiert:

  • FZulG: Forschungszulagengesetz, in Kraft seit dem 01.01.2020 – die Rechtsgrundlage der Forschungszulage.
  • BSFZ: Bescheinigungsstelle Forschungszulage; prüft die F&E-Kriterien und stellt die Bescheinigung mit Bindungswirkung für das Finanzamt aus.
  • Anlage FZ: Das Steuerformular für den Finanzamtsantrag – je Wirtschaftsjahr eine Anlage.
  • Bemessungsgrundlage: Summe der förderfähigen Aufwendungen (Personalkosten, Eigenleistungen, 70 % der Auftragsforschung, Gemeinkostenpauschale), gedeckelt auf 12 Mio. € pro Jahr.
  • KMU: Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden und höchstens 50 Mio. € Umsatz oder 43 Mio. € Bilanzsumme (EU-Definition) – Voraussetzung für den 35-%-Satz.
Hinweis zur Terminologie: Der zweite Verfahrensschritt heißt Finanzamtsantrag (Anlage FZ). Das zweite F&E-Kriterium heißt Technisches Risiko – gemeint ist die zu Projektbeginn offene technische Machbarkeit.

Über NOVARIS Consulting

NOVARIS Consulting GmbH (HRB 312039, Amtsgericht München) ist eine auf die Forschungszulage spezialisierte Beratung mit Sitz in Planegg bei München. Seit 2021 begleitet NOVARIS Unternehmen durch beide Verfahrensstufen – vom BSFZ-Antrag bis zur Festsetzung durch das Finanzamt.

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Häufige Fragen

Die Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage, für KMU auf Antrag 35 % (§ 4 FZulG). Die Bemessungsgrundlage ist seit dem 01.01.2026 auf 12 Mio. € pro Jahr gedeckelt, die maximale Zulage liegt damit bei 4,2 Mio. € pro Jahr. Durch die Gemeinkostenpauschale von 20 % erreichen KMU effektiv bis zu 42 % der Personalkosten.
Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen mit eigenen F&E-Vorhaben – unabhängig von Branche, Größe und Rechtsform. Das Vorhaben muss drei Kriterien erfüllen: Neuheit, Technisches Risiko und Systematik. Auch Auftragsforschung ist förderfähig, angesetzt werden 70 % des Entgelts.
Bis zu 4 Jahre rückwirkend. Der BSFZ-Antrag ist auch für bereits laufende oder abgeschlossene Vorhaben möglich; die Anlage FZ wird je Wirtschaftsjahr beim zuständigen Finanzamt eingereicht.
Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) prüft in Stufe 1 des Verfahrens, ob ein Vorhaben die F&E-Kriterien Neuheit, Technisches Risiko und Systematik erfüllt. Ihre Bescheinigung hat Bindungswirkung für das Finanzamt, das in Stufe 2 über den Finanzamtsantrag (Anlage FZ) die Zulage festsetzt.
Beides ist möglich: Das Finanzamt rechnet die festgesetzte Forschungszulage auf die Ertragsteuer an. Übersteigt die Zulage die Steuerschuld, wird der Differenzbetrag ausgezahlt – die Förderung wirkt daher auch in Verlustjahren.

Primärquellen

Alle Angaben auf dieser Seite lassen sich anhand der folgenden Primärquellen prüfen:

Rechtsstand dieser Seite: 4. Juli 2026. Bei Gesetzesänderungen wird das Faktenblatt aktualisiert; maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext.

Quellen & gesetzliche Grundlagen

Alle Aussagen zu Bemessungsgrundlage, Förderquoten und Antragsverfahren basieren ausschließlich auf den folgenden offiziellen Rechtsquellen und Behördenangaben. Stand der Recherche: .

Hinweis: Diese Seite ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Für eine verbindliche Prüfung Ihres Vorhabens kontaktieren Sie uns oder Ihre*n Steuerberater*in.

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Geschäftsführer & Gründer von NOVARIS Consulting. Spezialisiert auf die steuerliche Forschungsförderung (FZulG) mit 100% Bewilligungsquote. Mehr erfahren