Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Februar 2026
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der NOVARIS Consulting GmbH, Musterstraße 12, 80331 München (nachfolgend „NOVARIS" oder „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde").
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit NOVARIS ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn NOVARIS in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Vertragsgegenstand
NOVARIS erbringt Beratungsdienstleistungen im Bereich der steuerlichen Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG). Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung.
Die Leistungen umfassen insbesondere:
- Analyse und Identifikation förderfähiger Forschungs- und Entwicklungsprojekte
- Erstellung und Einreichung des Antrags auf Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)
- Unterstützung bei der Antragstellung beim zuständigen Finanzamt
- Begleitung und Kommunikation im Bescheinigungsverfahren
- Dokumentation der F&E-Aktivitäten gemäß den Anforderungen des FZulG
NOVARIS schuldet keinen bestimmten Erfolg (insbesondere nicht die Bewilligung der Forschungszulage), sondern die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen.
§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen
3.1 Erfolgsbasierte Vergütung
Sofern nicht im Einzelvertrag abweichend vereinbart, erfolgt die Vergütung von NOVARIS erfolgsbasiert. Die Vergütung wird erst fällig, wenn der Kunde eine positive Bescheinigung der BSFZ und/oder einen Forschungszulagenbescheid des Finanzamts erhalten hat.
3.2 Vergütungshöhe
Die genaue Vergütungshöhe (prozentualer Anteil der bewilligten Forschungszulage oder Festpreis) wird im individuellen Angebot festgelegt.
3.3 Fälligkeit
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart.
3.4 Mehrwertsteuer
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, NOVARIS alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere:
- Projektbeschreibungen und technische Dokumentationen der F&E-Vorhaben
- Personalkosten- und Sachkostenaufstellungen
- Bestehende Förderbescheide oder Ablehnungen
- Ansprechpartner für Rückfragen zu technischen und kaufmännischen Details
Verzögerungen, die durch eine nicht rechtzeitige oder unvollständige Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen nicht zulasten von NOVARIS. Mehraufwand, der durch fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Kunden entsteht, kann gesondert berechnet werden.
§ 5 Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke der vertraglichen Zusammenarbeit zu verwenden.
NOVARIS verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen (DSGVO, BDSG). Näheres regelt unsere Datenschutzerklärung.
Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 6 Haftung
6.1 Haftungsbeschränkung
NOVARIS haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6.2 Keine Garantie auf Förderzusage
NOVARIS übernimmt keine Garantie für die Bewilligung der Forschungszulage durch die BSFZ oder das zuständige Finanzamt. Die Entscheidung über die Gewährung der Forschungszulage liegt ausschließlich bei den zuständigen Behörden.
6.3 Unberührte Haftung
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 7 Laufzeit und Kündigung
7.1 Vertragsbeginn
Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots von NOVARIS durch den Kunden zustande (schriftlich, per E-Mail oder durch Unterzeichnung des Beratungsvertrags).
7.2 Laufzeit
Der Vertrag gilt für die Dauer des im Angebot bezeichneten Projekts. Er endet automatisch mit Abschluss der vereinbarten Leistungen und vollständiger Vergütung.
7.3 Ordentliche Kündigung
Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung durch den Kunden nach bereits erfolgter Antragstellung hat NOVARIS Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen.
7.4 Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien vorbehalten.
§ 8 Geistiges Eigentum
Alle von NOVARIS im Rahmen der Auftragserfüllung erstellten Unterlagen, Analysen, Anträge und Dokumentationen sind urheberrechtlich geschützt. Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck.
Eine Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von NOVARIS, es sei denn, die Weitergabe erfolgt an die zuständigen Behörden im Rahmen des Antragsverfahrens.
§ 9 Schlussbestimmungen
9.1 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
9.2 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
9.3 Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag München.
9.4 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.